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Änderung § 11 EntschFinV vom 01.06.2022

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§ 11 EntschFinV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2022 geltenden Fassung
§ 11 EntschFinV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 25.05.2022 BGBl. I S. 818

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Bestimmung des aggregierten Risikogewichts


(Text neue Fassung)

§ 11 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Für CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH zugeordnet sind, wird das aggregierte Risikogewicht auf der Grundlage einer Risikoklasse bestimmt. 2 Die Risikoklasse beruht auf einer Risikoeinschätzung des CRR-Kreditinstituts durch die Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH auf der Grundlage von Risikokategorien und Risikoindikatoren nach Maßgabe des § 12 und nach Maßgabe der Anlage 2.

(2) Aus der Risikoklasse ergibt sich das aggregierte Risikogewicht wie folgt:


Risiko-
klasse | 0 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5

Aggre-
giertes
Risiko-
gewicht | 50 % | 75 % | 100 % | 125 % | 150 % | 200 %


(3) Für neu gegründete CRR-Kreditinstitute gilt bis einschließlich der Vollendung des zweiten vollständigen Geschäftsjahres abweichend von den Absätzen 1 und 2 ein aggregiertes Risikogewicht von 125 Prozent.