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Änderung § 12 EntschFinV vom 01.06.2022

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§ 12 EntschFinV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2022 geltenden Fassung
§ 12 EntschFinV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 25.05.2022 BGBl. I S. 818

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 Risikokategorien, Risikoindikatoren und Risikogewichtung


(Text neue Fassung)

§ 12 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Für die Einschätzung des Risikos eines CRR-Kreditinstituts legt die Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH die folgenden Risikokategorien zugrunde:

1. Kapital,

2. Liquidität und Refinanzierung,

3. Qualität der Vermögensanlage,

4. Geschäftsmodell und Management sowie

5. Verlustrisiko der Entschädigungseinrichtung.

2 Den Risikokategorien sind jeweils Risikoindikatoren gemäß Anlage 2 zugeordnet.

(2) Die Gewichtung der Risikokategorien und Risikoindikatoren und die Aggregation der Risikoindikatoren zu einem aggregierten Risikowert erfolgt nach Maßgabe der Anlage 2.