Änderung § 12 EntschFinV vom 01.06.2022

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 EntschFinVÄndV am 1. Juni 2022 und Änderungshistorie der EntschFinV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 12 EntschFinV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2022 geltenden Fassung
§ 12 EntschFinV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 25.05.2022 BGBl. I S. 818

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 Risikokategorien, Risikoindikatoren und Risikogewichtung


(Text neue Fassung)

§ 12 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Für die Einschätzung des Risikos eines CRR-Kreditinstituts legt die Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH die folgenden Risikokategorien zugrunde:

1. Kapital,

2. Liquidität und Refinanzierung,

3. Qualität der Vermögensanlage,

4. Geschäftsmodell und Management sowie

5. Verlustrisiko der Entschädigungseinrichtung.

2 Den Risikokategorien sind jeweils Risikoindikatoren gemäß Anlage 2 zugeordnet.

(2) Die Gewichtung der Risikokategorien und Risikoindikatoren und die Aggregation der Risikoindikatoren zu einem aggregierten Risikowert erfolgt nach Maßgabe der Anlage 2.



 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed