(1) Den Verwaltungsaufwand für die Zusatz- und Ergänzungsversicherung trägt die Postbeamtenkrankenkasse und legt ihn nach Maßgabe ihrer Satzung auf die Mitglieder um.
(2)
1Den Verwaltungsaufwand für die Durchführung der privaten Pflegeversicherung nach dem
Elften Buch Sozialgesetzbuch trägt die Postbeamtenkrankenkasse.
2Sie legt ihn auf Grund vertraglicher Vereinbarung auf die Gemeinschaft privater Pflegeversicherer um.
(3) Den Verwaltungsaufwand für andere Tätigkeiten trägt die Postbeamtenkrankenkasse.