(1)
1Für Produkte sind entsprechend den Vorgaben des Artikels 13 Absatz 1 bis 4 der
Richtlinie 2014/34/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 die Konformitätsbewertungsverfahren nach den Anhängen III bis IX der
Richtlinie 2014/34/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 durchzuführen.
2Die Unterlagen und der Schriftwechsel im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungsverfahren sind in deutscher Sprache oder in einer von der notifizierten Stelle anerkannten Sprache abzufassen.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 kann die Marktüberwachungsbehörde auf hinreichend begründeten Antrag genehmigen, dass Produkte in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, für die kein Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde, sofern die Verwendung dieser Produkte im Interesse des Schutzes von Menschen, von Haus- und Nutztieren oder von Gütern geboten ist. 2Satz 1 ist nicht auf Komponenten anzuwenden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 02.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 54
Artikel 4 ProdSÄndV Änderung der Explosionsschutzprodukteverordnung ... und 2 Satz 1 und 2, § 8 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4, § 10 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4, § 13 Absatz 1 Satz 1 sowie § 14 Absatz 1 Nummer 2 wird jeweils die Angabe „Richtlinie 2014/34/EU" durch ... aufgeführt sind und die den Konformitätsbewertungsverfahren nach § 13 unterliegen, vorrangig bearbeiten. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Antrag vor oder nach ... § 14c Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren (1) Abweichend von § 13 Absatz 1 kann die zuständige Behörde auf Antrag eines Wirtschaftsakteurs genehmigen, dass ein in ... 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführtes Produkt ohne Durchführung der in § 13 genannten Konformitätsbewertungsverfahren in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen ...