(1)
1Für Produkte sind entsprechend den Vorgaben des Artikels 13 Absatz 1 bis 4 der
Richtlinie 2014/34/EU die Konformitätsbewertungsverfahren nach den Anhängen III bis IX der
Richtlinie 2014/34/EU durchzuführen.
2Die Unterlagen und der Schriftwechsel im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungsverfahren sind in deutscher Sprache oder in einer von der notifizierten Stelle anerkannten Sprache abzufassen.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 kann die Marktüberwachungsbehörde auf hinreichend begründeten Antrag genehmigen, dass Produkte in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, für die kein Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde, sofern die Verwendung dieser Produkte im Interesse des Schutzes von Menschen, von Haus- und Nutztieren oder von Gütern geboten ist. 2Satz 1 ist nicht auf Komponenten anzuwenden.