§ 13 - Explosionsschutzprodukteverordnung (11. ProdSV)

V. v. 06.01.2016 BGBl. I S. 39 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 02.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 54
Geltung ab 20.04.2016; FNA: 8053-4-14-1 Sonstige Vorschriften
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§ 13 Konformitätsbewertungsverfahren


§ 13 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Für Produkte sind entsprechend den Vorgaben des Artikels 13 Absatz 1 bis 4 der Richtlinie 2014/34/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 die Konformitätsbewertungsverfahren nach den Anhängen III bis IX der Richtlinie 2014/34/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 durchzuführen. 2Die Unterlagen und der Schriftwechsel im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungsverfahren sind in deutscher Sprache oder in einer von der notifizierten Stelle anerkannten Sprache abzufassen.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 kann die Marktüberwachungsbehörde auf hinreichend begründeten Antrag genehmigen, dass Produkte in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, für die kein Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde, sofern die Verwendung dieser Produkte im Interesse des Schutzes von Menschen, von Haus- und Nutztieren oder von Gütern geboten ist. 2Satz 1 ist nicht auf Komponenten anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 4 Verordnung zur Änderung produktsicherheitsrechtlicher Verordnungen V. v. 2. März 2026 BGBl. 2026 I Nr. 54 m.W.v. 30. Mai 2026

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Frühere Fassungen von § 13 11. ProdSV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.05.2026Artikel 4 Verordnung zur Änderung produktsicherheitsrechtlicher Verordnungen
vom 02.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 54

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 13 11. ProdSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 11. ProdSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 11. ProdSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 11. ProdSV Allgemeine Pflichten des Herstellers (vom 30.05.2026)
... der Fassung vom 9. Oktober 2024 erstellt wurden und das Konformitätsbewertungsverfahren nach § 13 Absatz 1 Satz 1 durchgeführt wurde. Wurde mit dem Konformitätsbewertungsverfahren ...
§ 8 11. ProdSV Allgemeine Pflichten des Einführers (vom 30.05.2026)
... hat, dass 1. der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren nach § 13 Absatz 1 Satz 1 durchgeführt hat, 2. der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, ...
§ 14b 11. ProdSV Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Produkten (vom 30.05.2026)
... aufgeführt sind und die den Konformitätsbewertungsverfahren nach § 13 unterliegen, vorrangig bearbeiten. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Antrag vor ...
§ 14c 11. ProdSV Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren (vom 30.05.2026)
... Abweichend von § 13 Absatz 1 kann die zuständige Behörde auf Antrag eines Wirtschaftsakteurs genehmigen, dass ein in ... 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführtes Produkt ohne Durchführung der in § 13 genannten Konformitätsbewertungsverfahren in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung produktsicherheitsrechtlicher Verordnungen
V. v. 02.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 54
Artikel 4 ProdSÄndV Änderung der Explosionsschutzprodukteverordnung
... und 2 Satz 1 und 2, § 8 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4, § 10 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4, § 13 Absatz 1 Satz 1 sowie § 14 Absatz 1 Nummer 2 wird jeweils die Angabe „Richtlinie 2014/34/EU" durch ... aufgeführt sind und die den Konformitätsbewertungsverfahren nach § 13 unterliegen, vorrangig bearbeiten. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Antrag vor oder nach ... § 14c Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren (1) Abweichend von § 13 Absatz 1 kann die zuständige Behörde auf Antrag eines Wirtschaftsakteurs genehmigen, dass ein in ... 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführtes Produkt ohne Durchführung der in § 13 genannten Konformitätsbewertungsverfahren in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen ...


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