Tools:
Update via:
§ 14 - Explosionsschutzprodukteverordnung (11. ProdSV)
V. v. 06.01.2016 BGBl. I S. 39 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 02.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 54
Geltung ab 20.04.2016; FNA: 8053-4-14-1 Sonstige Vorschriften
| |
Geltung ab 20.04.2016; FNA: 8053-4-14-1 Sonstige Vorschriften
| |
§ 14 Besondere Explosionsschutzkennzeichnungen
(1) Hinter der CE-Kennzeichnung nach § 7 des Produktsicherheitsgesetzes und gegebenenfalls der Kennnummer der notifizierten Stelle stehen
- 1.
- das spezielle Explosionsschutzkennzeichen, die Kennzeichen, die auf die Gerätegruppe und Gerätekategorie verweisen, zu denen das Produkt gehört, und
- 2.
- die anderen Kennzeichnungen und Informationen nach Anhang II Nummer 1.0.5 der Richtlinie 2014/34/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024, soweit sie erforderlich sind.
(2) Produkte, die zur Verwendung in einer bestimmten explosionsfähigen Atmosphäre konzipiert sind, müssen entsprechend gekennzeichnet werden.
Text in der Fassung des Artikels 4 Verordnung zur Änderung produktsicherheitsrechtlicher Verordnungen V. v. 2. März 2026 BGBl. 2026 I Nr. 54 m.W.v. 30. Mai 2026
Anzeige
Frühere Fassungen von § 14 11. ProdSV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 30.05.2026 | Artikel 4 Verordnung zur Änderung produktsicherheitsrechtlicher Verordnungen vom 02.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 54 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 14 11. ProdSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 11. ProdSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
11. ProdSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 11. ProdSV Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Herstellers
... Verwendung für eigene Zwecke mit den besonderen Explosionsschutzkennzeichnungen nach § 14 versehen sind. Satz 1 ist nicht auf Komponenten anzuwenden. (3) Der ...
§ 18 11. ProdSV Formale Nichtkonformität
... 2. die besonderen Explosionsschutzkennzeichnungen wurden nicht oder unter Verletzung von § 14 angebracht, 3. die Kennnummer der notifizierten Stelle wurde nicht oder unter ...
§ 19 11. ProdSV Ordnungswidrigkeiten (vom 30.05.2026)
... § 6 Absatz 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Produkt mit einer Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 versehen ist, 6. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 1 oder § 9 Absatz 1 Satz 1 dort ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung produktsicherheitsrechtlicher Verordnungen
V. v. 02.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 54
Artikel 4 ProdSÄndV Änderung der Explosionsschutzprodukteverordnung
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 14 wird die folgende Angabe eingefügt: „Abschnitt 4 Notfallverfahren ... 3 Satz 1 und Absatz 4, § 10 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4, § 13 Absatz 1 Satz 1 sowie § 14 Absatz 1 Nummer 2 wird jeweils die Angabe „Richtlinie 2014/34/EU" durch die Angabe „Richtlinie ... „Richtlinie 2014/34/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024" ersetzt. 4. Nach § 14 wird der folgende Abschnitt 4 eingefügt: „Abschnitt 4 Notfallverfahren ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11896/a196730.htm
