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§ 11 - Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung (AnerkV)

V. v. 11.01.2016 BGBl. I S. 77 (Nr. 3); zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947
Geltung ab 23.01.2016; FNA: 9022-11-4 Funkrecht
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§ 11 Befugnis der Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten



(1) Aufgrund der Anerkennung als Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten im Rahmen der in Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den dort genannten Drittstaaten ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft befugt, die Aufgaben der Konformitätsbewertung im Bereich der Telekommunikation für den oder die genannten Drittstaaten im Rahmen des jeweiligen Abkommens wahrzunehmen.

(2) 1§ 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 4, § 4 Absatz 1, Absatz 3 bis 7 sowie die §§ 5 bis 10 finden entsprechende Anwendung. 2Die Erfüllung der in § 5 aufgelisteten und in den jeweiligen Abkommen enthaltenen Anforderungen in Bezug auf den sektoralen Anhang zur Telekommunikation ist von der Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten im Antrag darzulegen.

(3) 1Die Notifizierung erfolgt unter Anwendung des geltenden Dossiers auf elektronischem Weg an die Europäische Kommission. 2Die Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten darf nach erfolgter Notifizierung nach § 4 Absatz 3 dieser Verordnung die Konformitätsbewertungstätigkeit erst aufnehmen, wenn die durch die Europäische Kommission an den Drittstaat übermittelte Notifizierung durch diesen anerkannt und bestätigt ist.

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Zitierungen von § 11 AnerkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 AnerkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AnerkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 AnerkV (zu § 11) Abkommen im Hinblick auf die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen im Sektor Telekommunikation
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung BNetzA (BNetzABGebV)
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
Anlage BNetzABGebV Gebühren- und Auslagenverzeichnis
... oder auf Anerkennung als Konformitätsbewertungsstelle für Dritt- staaten nach § 11 oder § 13 AnerkV 1.000 2.1 Prüfung der nach ... als no- tifizierte Stelle nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 10, 11 , 12 oder 13 AnerkV 1.500 bis 7.500 3.3 ... mittels Fachgesprächen nach § 3 Absatz 3 in Verbin- dung mit den §§ 10, 11 , 12 oder 13 AnerkV pro Person und Tag 500 3.4 Fachliche ... durch externe Begutachter nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 10, 11 , 12 oder 13 AnerkV pro Person und Tag (zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer ... für Drittstaaten nach § 4 Absatz 7 in Verbindung mit den §§ 10, 11 , 12 oder 13 AnerkV 1.000 bis 3.000 3.6 Anlassbezogene ... für Drittstaaten nach § 3 Ab- satz 3 in Verbindung mit den §§ 10, 11 , 12 oder 13 AnerkV nach Zeitaufwand 4 Erstellung eines ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für den Bereich des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes und des Funkanlagengesetzes (EMVG-FuAG-BGebV)
V. v. 17.10.2017 BGBl. I S. 3576; aufgehoben durch § 7 V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
Anlage 2 EMVG-FuAG-BGebV (zu § 2 i. V. m. § 1 Nummer 3) Gebührenverzeichnis nach der Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung
... AnerkV oder auf Anerkennung als Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten nach § 11 oder § 13 AnerkV 1.000 2  ... Antragstellung nach § 3 Absatz 3 i. V. m. § 10, § 11 , § 12 oder § 13 AnerkV (zusätzlich zu den Gebühren nach Nummer 1)  ... zur Aner- kennung als notifizierte Stelle nach § 3 Absatz 3 i. V. m. § 10, § 11 , § 12 oder § 13 AnerkV 1.500 bis 7.500  ... Begutachter mittels Fachgesprächen vor Ort nach § 3 Absatz 3 i. V. m. § 10, § 11 , § 12 oder § 13 AnerkV pro Person und Tag 500 ... bewertungen durch externe Begutachter vor Ort nach § 3 Absatz 3 i. V. m. § 10, § 11 , § 12 oder § 13 AnerkV pro Person und Tag (zusätzlich zu der Gebühr nach ... für Drittstaaten nach § 4 Absatz 7 i. V. m. § 10, § 11 , § 12 oder § 13 AnerkV 1.000 bis 3.000  ...