(1) Für den Fortbildungsabschluss zum Geprüften Industriemeister - Fachrichtung Süßwaren und zur Geprüften Industriemeisterin - Fachrichtung Süßwaren ist Folgendes erforderlich:
- 1.
- das erfolgreiche Ablegen der im Rahmen dieser Verordnung geregelten Prüfung zum Geprüften Industriemeister - Fachrichtung Süßwaren und zur Geprüften Industriemeisterin - Fachrichtung Süßwaren,
- 2.
- der Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 3.
(2) Die Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1 gliedert sich in zwei aufeinander aufbauende Prüfungsteile:
- 1.
- Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" nach § 5 und
- 2.
- Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" nach § 7.