§ 1 - Ankunftsnachweisverordnung (AKNV)

V. v. 05.02.2016 BGBl. I S. 162 (Nr. 6); zuletzt geändert durch Artikel 166 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 06.02.2016; FNA: 26-7-4 Ausländerrecht
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§ 1 Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik


§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

1Die Aufnahmeeinrichtung, auf die der Ausländer verteilt worden ist, und die dieser Aufnahmeeinrichtung zugeordnete Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (ausstellende Behörden) haben das Folgende dem Stand der Technik entsprechend zu gewährleisten:

1.
die Überprüfung des Standards und der Aktualität des bereits im Ausländerzentralregister gespeicherten Lichtbildes,

2.
die Erfassung und Verarbeitung der von ihnen im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Maßnahme zu erhebenden Fingerabdruckdaten und des in den Ankunftsnachweis zu übernehmenden Lichtbildes,

3.
das Erstellen eines Barcodes.

2Die Einhaltung des Stands der Technik wird vermutet, wenn nach den in Anlage 1 genannten Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils geltenden Fassung verfahren wurde, die im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist.

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Zitierungen von § 1 AKNV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 AKNV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AKNV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 AKNV Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdruckdaten (vom 27.06.2020)
... und Verarbeitung des Lichtbildes und der Fingerabdruckdaten, insbesondere die Einhaltung der in § 1 genannten technischen Anforderungen, sicher. Dazu hat sie das Lichtbild und die ...
Anlage 1 AKNV (zu § 1) Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik


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