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Artikel 10 - Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG)

G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152; Geltung ab 16.05.2024, abweichend siehe Artikel 16
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Artikel 10 Änderung der Ankunftsnachweisverordnung


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. November 2024 AKNV offen

Die Ankunftsnachweisverordnung vom 5. Februar 2016 (BGBl. I S. 162), die durch Artikel 166 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die §§ 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

§ 1 Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik

(1) Die nach § 16 des Asylgesetzes zuständigen Behörden haben das Folgende dem Stand der Technik entsprechend zu gewährleisten:

1.
die Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke,

2.
die Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke,

3.
die maschinelle Echtheitsprüfung von ausländischen Ausweis- oder Identifikationsdokumenten sowie

4.
die Erhebung von anonymisierten Einzeldaten zur Sicherung des Sicherheits- und Qualitätsniveaus.

(2) Die Aufnahmeeinrichtungen, auf die der Ausländer verteilt worden ist, und die dieser Aufnahmeeinrichtung zugeordnete Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (ausstellende Behörde) haben das Folgende dem Stand der Technik entsprechend zu gewährleisten:

1.
die Verarbeitung des in den Ankunftsnachweis zu übernehmenden Lichtbildes sowie

2.
das Erstellen eines Barcodes.

(3) Die Einhaltung des Stands der Technik wird vermutet, wenn die Prozesse nach den in Anlage 1 genannten Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils zuletzt im Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung durchgeführt wurden. In Sonderlagen kann im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik übergangsweise von der Einhaltung des Stands der Technik abgewichen werden.

(4) Soweit die jeweils zuletzt im Bundesanzeiger veröffentlichte Technische Richtlinie eine Zertifizierung beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik vorsieht, ist diese für folgende Systemkomponenten erforderlich:

1.
für Hardware zur Erfassung des Lichtbildes,

2.
für Hardware zur Erfassung der Fingerabdrücke,

3.
für Software zur Erfassung und Qualitätssicherung des Lichtbildes,

4.
für Software zur Erfassung und Qualitätssicherung der Fingerabdruckdaten,

5.
für Hardware zur Prüfung von Dokumenten und

6.
für Software zur Prüfung von Dokumenten.

§ 2 Nationale Sicherheits- und Qualitätsstatistik

(1) Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik führt eine nationale Sicherheits- und Qualitätsstatistik zu den nach § 16 des Asylgesetzes erhobenen biometrischen Daten und durchgeführten maschinellen Dokumentenprüfungen nach dem Stand der Technik. Das Bundesverwaltungsamt ermöglicht dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik den Zugang zu anonymisierten Einzeldaten zum Zwecke der Sicherheits- und Qualitätsstatistik. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik stellt die in Satz 1 genannten Statistiken dem Bundesministerium des Innern und für Heimat, dem Bundesverwaltungsamt, der Bundespolizei, dem Bundeskriminalamt und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie den Ländern ganz oder teilweise zur Verfügung, soweit sie zur Aufgabenerfüllung benötigt werden.

(2) Für die Statistiken des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik gelten die Grundsätze der Neutralität und Objektivität. Die Vorschriften der Geheimhaltung nach § 16 des Bundesstatistikgesetzes gelten entsprechend. Das Statistikgeheimnis ist durch technische und organisatorische Maßnahmen der Trennung zwischen statistischen und nichtstatistischen Aufgaben einzuhalten.

§ 3 Dokumentationspflichten für den Ankunftsnachweis

Die Liste der Seriennummern der Bescheinigungen (AKN-Nummern) und die Blanko-Ankunftsnachweise sind getrennt voneinander und sicher zu verwahren; die bereits vergebenen AKN-Nummern sind zu dokumentieren."

2.
In § 5 wird die Angabe „Anlage 4" durch die Angabe „Anlage 3" ersetzt.

3.
Der Anlage 1 werden die folgenden Nummern 4 und 5 angefügt:

„4.
BSI-TR 03135 - Machine Authentication of MRTDs for Public Sector Applications

5.
BSI-TR 03156 - Hoheitliches Identitätsmanagement in Verbindung mit EU-Informationssystemen".

4.
Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „§ 3 Absatz 1 und §" durch die Wörter „zu den §§ 3 und" ersetzt.

b)
Die Angabe „Abschnitt 1" wird gestrichen.

c)
Abschnitt 2 wird aufgehoben.

5.
Anlage 3 wird aufgehoben.

6.
Anlage 4 wird Anlage 3.



 

Zitierungen von Artikel 10 DÜV-AnpassG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 DÜV-AnpassG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DÜV-AnpassG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 16 DÜV-AnpassG Inkrafttreten
... bb, Buchstabe i Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa, Buchstabe x und y, die Artikel 8 bis 10 und 12 Nummer 1 Buchstabe c, Artikel 13 Nummer 1 Buchstabe e, Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe ...