(1)
1Die ausstellende Behörde prüft, ob die für den Ankunftsnachweis nach Anlage
4 erforderlichen Daten vollständig und zutreffend erhoben wurden und überträgt diese unter Beachtung der formalen Anforderungen der Anlage
2 Abschnitt 1 auf den Ankunftsnachweis.
2Die ausstellenden Behörden haben technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, die gewährleisten, dass keine falschen oder anderweitig fehlerhaften Daten weiterverarbeitet werden.
(2) Auf Seite 4 des Ankunftsnachweises ist anzugeben, ob die Angaben zur Person auf eigenen Angaben des Asylsuchenden beruhen.