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§ 6 - Ankunftsnachweisverordnung (AKNV)

V. v. 05.02.2016 BGBl. I S. 162 (Nr. 6); zuletzt geändert durch Artikel 166 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 06.02.2016; FNA: 26-7-4 Ausländerrecht
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§ 6 Aushändigung des Ankunftsnachweises



(1) Der Ankunftsnachweis ist dem Asylsuchenden erst nach Unterschriftsleistung auszuhändigen, es sei denn, die Unterschriftsleistung ist im Einzelfall nicht erforderlich.

(2) 1Bei der Übergabe ist der Asylsuchende in geeigneter Art und Weise über die Funktion und die Bedeutung des Ankunftsnachweises zu informieren. 2Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der Ankunftsnachweis kein Reisedokument ist und der Asylsuchende mit diesem Dokument der Pass- und Ausweispflicht im Bundesgebiet nicht genügt und das Dokument nicht zum Grenzübertritt berechtigt.