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§ 1 - WDO-Bezügeverordnung (WDOBezV)

V. v. 07.02.2016 BGBl. I S. 178 (Nr. 7); aufgehoben durch § 3 V. v. 17.08.2020 BGBl. I S. 1964
Geltung ab 16.02.2016; FNA: 52-5-4 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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§ 1 Dienstbezüge und Wehrsold



(1) Dienstbezüge im Sinne der §§ 24, 59 und 126 der Wehrdisziplinarordnung sind

1.
das Grundgehalt in der jeweiligen Stufe,

2.
die Amtszulage,

3.
die Stellenzulage,

4.
die Ausgleichszulage,

5.
der Auslandszuschlag und

6.
der Auslandsverwendungszuschlag.

(2) Dienstbezüge im Sinne der §§ 24, 59 und 126 der Wehrdisziplinarordnung sind

1.
für Reservistendienst Leistende

a)
die Reservistendienstleistungsprämie (§ 10 Absatz 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes),

b)
der Zuschlag bei Standort im Ausland (§ 10 Absatz 2 des Unterhaltssicherungsgesetzes) und

c)
das Dienstgeld (§ 11 des Unterhaltssicherungsgesetzes),

2.
für Sanitätsoffizier-Anwärterinnen und Sanitätsoffizier-Anwärter mit Anspruch auf Ausbildungsgeld der Grundbetrag des Ausbildungsgeldes.

(3) Dienstbezüge im Sinne der §§ 61 bis 63 der Wehrdisziplinarordnung sind alle auf Grund des Soldatenverhältnisses zu gewährenden Bezüge.

(4) Wehrsold im Sinne des § 24 der Wehrdisziplinarordnung sind der einfache Wehrsold (§ 2 Absatz 1 des Wehrsoldgesetzes), der doppelte Wehrsold bei Auslandseinsätzen (§ 2 Absatz 2 des Wehrsoldgesetzes), der Wehrdienstzuschlag (§ 8c Absatz 2 des Wehrsoldgesetzes) und der Auslandsverwendungszuschlag (§ 8f des Wehrsoldgesetzes).