(1) Vor der Verladung gefährlicher Güter sind Stauanweisungen unter Beachtung der anwendbaren Stau- und Trennvorschriften nach den Kapiteln 7.1, 7.2, 7.4 bis 7.7 in Verbindung mit Abschnitt 3.1.4 und Kapitel 3.2 des IMDG-Codes und nach Unterabschnitt 9.3 des IMSBC-Codes sowie der Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens festzulegen.
(2) 1Bei der Beförderung verpackter gefährlicher Güter ist die Ladung unter Beachtung des CSS-Codes zu sichern. 2Die Ladungsstauung und -sicherung muss vor dem Auslaufen abgeschlossen sein und beim Anlegen im Bestimmungshafen noch vorhanden sein.
§ 23 GGVSee Pflichten des Schiffsführers (vom 01.01.2017) ... nach § 4 Absatz 8 unterrichten; 7. hat dafür zu sorgen, dass die Ladung nach § 5 Absatz 2 gesichert ist; 8. hat die vorgeschriebenen Unterlagen nach § 6 Absatz 5 ... zur Prüfung vorlegen; 10. hat sicherzustellen, dass die Stauanweisungen nach § 5 Absatz 1 sowie die Stau- und Trennvorschriften nach den Kapiteln 7.1, 7.2, 7.4 bis 7.7 in Verbindung mit ...