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§ 17 - Gefahrgutverordnung See (GGVSee)

neugefasst durch B. v. 21.10.2019 BGBl. I S. 1475; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2510
Geltung ab 01.01.2015, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 9241-23-32 Güterbeförderung
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§ 17 Pflichten des Versenders



Der Versender und der Beauftragte des Versenders

1.
haben sich vor der Übergabe verpackter gefährlicher Güter zur Beförderung zu vergewissern, dass die gefährlichen Güter nach Teil 2 des IMDG-Codes klassifiziert sind und ihre Beförderung nicht nach Abschnitt 1.1.3, nach Unterabschnitt 2.1.1.2, nach den Abschnitten 2.2.4 oder 2.3.5, nach Unterabschnitt 2.6.2.5, nach Abschnitt 2.8.3, nach Unterabschnitt 3.1.1.4 oder nach Kapitel 3.3 Sondervorschriften 349, 350, 351, 352, 353 oder 900 des IMDG-Codes verboten ist;

2.
haben für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter ein Beförderungsdokument zu erstellen, das die in Abschnitt 5.4.1 des IMDG-Codes und § 6 Absatz 1 Nummer 1 geforderten Angaben enthält;

3.
haben für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter die Angaben nach den Absätzen 5.1.5.4.2, 5.5.2.4.1 und 5.5.3.7.1 des IMDG-Codes in ein Konnossement oder einen Frachtbrief einzutragen;

4.
dürfen für gefährliche Güter Verpackungen, IBC, Großverpackungen, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder Schüttgut-Container nur verwenden, wenn diese für die betreffenden Güter nach Kapitel 3.2 in Verbindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, 3.5, 4.1, 4.2, 4.3 und 7.3 des IMDG-Codes zugelassen sind und das nach dem IMDG-Code erforderliche Zulassungskennzeichen tragen oder bei Schüttgut-Containern, die keine Frachtcontainer sind, eine Zulassung der zuständigen Behörde erteilt worden ist;

5.
dürfen ortsbewegliche Tanks oder Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) nur befüllen, wenn die Maßgaben des Kapitels 4.2 des IMDG-Codes beachtet werden;

6.
dürfen Schüttgut-Container nur befüllen, wenn die Maßgaben des Kapitels 4.3 des IMDG-Codes beachtet werden;

7.
dürfen gefährliche Güter nur zusammenpacken, wenn dies nach Kapitel 3.2 in Verbindung mit Kapitel 3.3, den Unterabschnitten 3.4.4.1, 3.5.8.2, 4.1.1.6 und dem Kapitel 7.2 des IMDG-Codes zulässig ist;

8.
dürfen unverpackte Gegenstände, Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Großverpackungen, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder Schüttgut-Container nur übergeben, wenn sie nach Maßgabe des Kapitels 3.2 in Verbindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, 3.5, den Abschnitten 5.1.1 bis 5.1.4 und 5.1.6 sowie dem Absatz 5.1.5.4.1 und den Kapiteln 5.2 und 5.3 des IMDG-Codes gekennzeichnet, bezettelt und plakatiert sind;

9.
dürfen Güterbeförderungseinheiten, die begast worden sind oder die Stoffe zu Kühl- oder Konditionierungszwecken enthalten, die eine Erstickungsgefahr darstellen können, nur übergeben, wenn sie nach Maßgabe der Unterabschnitte 5.5.2.3 oder 5.5.3.6 des IMDG-Codes gekennzeichnet sind;

10.
haben eine Kopie des Beförderungsdokuments für einen Zeitraum von drei Monaten ab Ende der Beförderung nach Unterabschnitt 5.4.6.1 des IMDG-Codes aufzubewahren und nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist unverzüglich zu löschen;

11.
haben dafür zu sorgen, dass die Anmeldung bei der zuständigen Behörde nach Absatz 5.1.5.1.4 des IMDG-Codes erfolgt;

12.
dürfen ein Versandstück nur zur Beförderung übergeben, wenn eine Kopie der Anweisungen nach Absatz 4.1.9.1.9 und eine Kopie der erforderlichen Zeugnisse nach Absatz 5.1.5.2.2 vorliegen und haben auf Verlangen der zuständigen Behörde nach Absatz 5.1.5.2.3 des IMDG-Codes Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen;

13.
haben sich vor der Übergabe gefährlicher Schüttgüter zur Beförderung zu vergewissern, dass sie nach den Stoffmerkblättern in Anhang 1 des IMSBC-Codes für die Beförderung zugelassen sind;

14.
haben für die Beförderung gefährlicher Schüttgüter eine schriftliche Ladungsinformation zu erstellen, die die nach Abschnitt 4.2 des IMSBC-Codes und § 6 Absatz 2 geforderten Angaben enthält;

15.
dürfen gefährliche Schüttgüter der Gruppe B zur Beförderung nur übergeben, wenn eine nach dem anwendbaren Stoffmerkblatt in Anhang 1 des IMSBC-Codes erforderliche Bescheinigung vorliegt;

16.
dürfen gefährliche Schüttgüter, die in den Stoffmerkblättern in Anhang 1 des IMSBC-Codes nicht namentlich aufgeführt und der Gruppe B zuzuordnen sind, zur Beförderung nur übergeben, wenn die nach Ziffer 1.3.1.1 des IMSBC-Codes geforderte Ausnahme vorliegt;

17.
dürfen gefährliche Massengüter in flüssiger oder verflüssigter Form zur Beförderung nur übergeben, wenn sie jeweils nach Kapitel 17 oder 18 des IBC-Codes, Kapitel 19 des IGC-Codes oder Kapitel XIX des GC-Codes für die Beförderung zugelassen sind, und

18.
haben dem Schiffsführer vor der Verladung die nach § 6 Absatz 3 vorgeschriebenen Informationen schriftlich oder elektronisch zu übermitteln.





 

Frühere Fassungen von § 17 GGVSee

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.12.2017 (19.01.2018)Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutverordnung See
vom 05.01.2018 BGBl. I S. 131
aktuell vorher 14.12.2017Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutverordnung See
vom 07.12.2017 BGBl. I S. 3862
aktuell vorher 01.01.2017 (13.12.2017)Artikel 1 Zehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
vom 07.12.2017 BGBl. I S. 3859
aktuellvor 01.01.2017 (13.12.2017)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 17 GGVSee

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 GGVSee verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GGVSee selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 GGVSee Ordnungswidrigkeiten (vom 01.11.2019)
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 17 a) Nummer 1 oder 13 sich nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vergewissert, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutverordnung See
B. v. 05.01.2018 BGBl. I S. 131
Berichtigung GGVSeeNB 2017Ber
... 12 Satz 2 ist nach dem Wort „wiederholen" ein Komma einzufügen. 2. § 17 ist wie folgt zu berichtigen: a) In Nummer 1 ist das Wort „Anschnitten" ...

Zehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 07.12.2017 BGBl. I S. 3859
Artikel 1 10. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutverordnung See
... und den nach Landesrecht zuständigen Behörden verarbeitet werden." 11. § 17 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:  ...