Das
Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel
2 Absatz 5 des Gesetzes vom
17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.10.2016
- 1.
- § 309 Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
- „13.
- (Form von Anzeigen und Erklärungen)
eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
- a)
- an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
- b)
- an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
- c)
- an besondere Zugangserfordernisse."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 2.
- In § 675a werden nach dem Wort „(Standardgeschäfte)" die Wörter „schriftlich, in geeigneten Fällen auch elektronisch," gestrichen und werden nach dem Wort „Geschäftsbesorgung" die Wörter „in Textform" eingefügt.
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254, 1039