Versicherte, die auf Grund von §
58 Abs. 2 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des
GKV-Modernisierungsgesetzes eine private Versicherung abgeschlossen haben, können den Vertrag mit sofortiger Wirkung zum Ende des Monats, in dem die Kündigung dem Versicherer zugeht, kündigen.