Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz (ZahnFAG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 bis 3 (Änderung von Vorschriften)


Artikel 1 bis 3 wird in 1 Vorschrift zitiert



Artikel 3a Sonderkündigungsrecht



Versicherte, die auf Grund von § 58 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des GKV-Modernisierungsgesetzes eine private Versicherung abgeschlossen haben, können den Vertrag mit sofortiger Wirkung zum Ende des Monats, in dem die Kündigung dem Versicherer zugeht, kündigen.


Artikel 4 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich von Absatz 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 3 tritt am 1. Februar 2005 in Kraft.