Versicherte, die auf Grund von §
58 Abs. 2 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des
GKV-Modernisierungsgesetzes eine private Versicherung abgeschlossen haben, können den Vertrag mit sofortiger Wirkung zum Ende des Monats, in dem die Kündigung dem Versicherer zugeht, kündigen.
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich von Absatz 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel
3 tritt am 1. Februar 2005 in Kraft.