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§ 4 - Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV)

V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2210; aufgehoben durch Artikel 9 V. v. 03.09.2010 BGBl. I S. 1261
Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-2 Elektrizität und Gas
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§ 4 Kapazitätsrechte



(1) Netzbetreiber haben Transportkunden sowohl feste als auch unterbrechbare Kapazitäten einschließlich der Hilfsdienste anzubieten, und zwar mindestens auf Jahres-, Monats-, Wochen- und Tagesbasis.

(2) Netzbetreiber haben frei zuordenbare Kapazitäten anzubieten, die es ermöglichen, gebuchte Ein- und Ausspeisekapazität ohne Festlegung eines Transportpfades zu nutzen. Die Rechte an gebuchten Kapazitäten (Kapazitätsrechte) berechtigen den Transportkunden, im Rahmen gebuchter Kapazitäten Gas an jedem gebuchten Einspeisepunkt für die Ausspeisung an jedem gebuchten Ausspeisepunkt im betreffenden Netz oder Teilnetz bereitzustellen. Die Ausübung von Kapazitätsrechten darf der Netzbetreiber nicht von einer zusätzlichen hydraulischen Prüfung abhängig machen, es sei denn, Letztverbraucher mit einem regelmäßig nicht planbaren, extrem hohen und extrem schwankenden Gasverbrauch sollen versorgt werden.

(3) Transportkunden ist zu ermöglichen, Ein- und Ausspeisekapazitäten unabhängig voneinander, in unterschiedlicher Höhe und zeitlich voneinander abweichend zu buchen.

(4) Kapazitäten können netzübergreifend angeboten werden.



 

Zitierungen von § 4 GasNZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 GasNZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GasNZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 GasNZV Ermittlung frei zuordenbarer Kapazitäten
... Ausspeisekapazitäten haben Netzbetreiber die verfügbaren Kapazitäten nach § 4 Abs. 2 zu ermitteln. Sie weisen für jeden Einspeisepunkt eine Einspeisekapazität und ... 2. das Angebot von Ein- und Ausspeisekapazitäten, die abweichend von § 4 Abs. 2 mit bestimmten Zuordnungsvorgaben verknüpft sind; diese Vorgaben sind so gering wie ... in möglichst hohem Umfang aufeinander abgestimmte Kapazitäten nach § 4 in den miteinander verbundenen Netzen ausweisen zu können. Sie haben sich hierfür die ...
§ 7 GasNZV Kapazitätsportfolio
... für den Gastransport die Ausübung von Kapazitätsrechten nach § 4 Abs. 2 von einer Verbindung der auf Einspeisung mit den auf Ausspeisung gerichteten Rechten von ...
§ 8 GasNZV Besondere Regeln für örtliche Verteilernetze (vom 12.04.2008)
... am Ausspeisepunkt zu bestimmen sind; § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie die §§ 4 , 6, 7, 9 bis 11, 12 Satz 2, die §§ 13 bis 17, 20 Abs. 1 Nr. 6, 8 und 9 sowie § 21 ...
§ 42 GasNZV Festlegungen der Regulierungsbehörde
... festgelegt ist; 2. zum Angebot der Netzbetreiber nach § 4 Abs. 1; 3. zu den einheitlichen Standards für die gemeinsame ...