(1) Netzbetreiber haben Transportkunden sowohl feste als auch unterbrechbare Kapazitäten einschließlich der Hilfsdienste anzubieten, und zwar mindestens auf Jahres-, Monats-, Wochen- und Tagesbasis.
(2) Netzbetreiber haben frei zuordenbare Kapazitäten anzubieten, die es ermöglichen, gebuchte Ein- und Ausspeisekapazität ohne Festlegung eines Transportpfades zu nutzen. Die Rechte an gebuchten Kapazitäten (Kapazitätsrechte) berechtigen den Transportkunden, im Rahmen gebuchter Kapazitäten Gas an jedem gebuchten Einspeisepunkt für die Ausspeisung an jedem gebuchten Ausspeisepunkt im betreffenden Netz oder Teilnetz bereitzustellen. Die Ausübung von Kapazitätsrechten darf der Netzbetreiber nicht von einer zusätzlichen hydraulischen Prüfung abhängig machen, es sei denn, Letztverbraucher mit einem regelmäßig nicht planbaren, extrem hohen und extrem schwankenden Gasverbrauch sollen versorgt werden.
(3) Transportkunden ist zu ermöglichen, Ein- und Ausspeisekapazitäten unabhängig voneinander, in unterschiedlicher Höhe und zeitlich voneinander abweichend zu buchen.
(4) Kapazitäten können netzübergreifend angeboten werden.