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§ 29 - Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV)

V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2210; aufgehoben durch Artikel 9 V. v. 03.09.2010 BGBl. I S. 1261
Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-2 Elektrizität und Gas
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§ 29 Standardlastprofile



(1) Netzbetreiber haben für die Abwicklung der Gaslieferungen an Letztverbraucher bis zu einer maximalen stündlichen Ausspeiseleistung von 500 Kilowatt und bis zu einer maximalen jährlichen Entnahme von 1,5 Millionen Kilowattstunden vereinfachte Methoden (Standardlastprofile) anzuwenden.

(2) Die Netzbetreiber können Lastprofile auch für Letztverbraucher mit höheren maximalen Ausspeiseleistungen oder höheren jährlichen Ausspeisungen als die in Absatz 1 genannten Grenzwerte festlegen. Darüber hinaus können die Netzbetreiber abweichend von Absatz 1 auch niedrigere Grenzwerte festlegen, wenn bei Berücksichtigung der in Absatz 1 genannten Grenzwerte ein funktionierender Netzbetrieb technisch nicht zu gewährleisten ist oder bestimmte Transportkunden eine wirtschaftlich unangemessene Benachteiligung gegenüber anderen Transportkunden erfahren könnten. Legt ein Netzbetreiber niedrigere Grenzwerte fest, so hat er die Gründe dafür der Regulierungsbehörde auf Anforderung darzulegen. Höhere oder niedrigere Grenzwerte kann der Netzbetreiber auch lediglich für einzelne Gruppen von Letztverbrauchern im Sinne des Absatzes 3 festlegen. Innerhalb einer solchen Lastprofilgruppe sind die Grenzwerte jedoch einheitlich auf alle Letztverbraucher anzuwenden.

(3) Standardlastprofile müssen sich am typischen Abnahmeprofil verschiedener Gruppen von Letztverbrauchern, insbesondere

1.
Gewerbe,

2.
Haushalte,

orientieren.

(4) Die Nominierung des Transportkunden zur Belieferung von Lastprofilkunden hat dem Lastprofil unter Berücksichtigung der Temperaturprognose des Vortages zu entsprechen. Maßgeblich ist die Temperaturprognose von 12.00 Uhr der Wetterstation, die der Netzbetreiber in seinen "Geschäftsbedingungen für den Gastransport" benannt hat.

(5) Die Ein- und Ausspeisedifferenzen, die durch den Einsatz des nominierten Lastprofils und der tatsächlichen Ausspeisung beim Letztverbraucher zwangsläufig entstehen, hat der Netzbetreiber auszugleichen und monatlich zunächst vorläufig abzurechnen. Der Netzbetreiber kann für die Abrechnung entweder ein analytisches oder ein synthetisches Lastprofilverfahren anwenden. Hierzu hat der Netzbetreiber in dem entsprechenden Monat durch ein rechnerisches Verfahren die jeweiligen Ein- und Ausspeisedifferenzen zu ermitteln, die auf die Gesamtheit der Lastprofilkunden in seinem Netz entfallen. Diese Differenzen gelten als vom Netzbetreiber geliefert oder entnommen und werden von diesem auf die Transportkunden, die Letztverbraucher mit Lastprofilen beliefern, aufgeteilt. Die Aufteilung erfolgt unter Zuhilfenahme der über die Lastprofile sich ergebenden Ausspeisungen für jeden Letztverbraucher getrennt.

(6) Nimmt der Netzbetreiber innerhalb des betreffenden Abrechnungsmonats Differenzmengen entgegen, so hat er hierfür den Transportkunden entsprechend der Aufteilung einen Arbeitspreis zu vergüten. Differenzmengen, die vom Netzbetreiber geliefert werden, hat der Netzbetreiber den Transportkunden mit einem Arbeitspreis und einem Leistungspreis in Rechnung zu stellen.

(7) Die endgültige Abrechnung von Ein- oder Ausspeisedifferenzen nach Absatz 5 gegenüber einem Transportkunden für einen Lastprofilkunden hat jährlich oder am Ende des Vertragszeitraums auf der Basis der an der entsprechenden Entnahmestelle durch Messung ermittelten tatsächlichen Ausspeisemengen zu erfolgen. Bei der Ermittlung der Ein- oder Ausspeisedifferenzen sind die vom Transportkunden im Abrechnungszeitraum gemäß Lastprofil bereitgestellten Mengen sowie die vorläufig abgerechneten Mengen zu berücksichtigen.

(8) Der Netzbetreiber hat für den Ausgleich der Ein- oder Ausspeisedifferenzen über eine Ausschreibung von Kapazitäten einen Bezugs- und Einspeisevertrag abzuschließen. Sollte sich hierzu kein Händler bereit erklären, hat der jeweilige Grundversorger einen Bezugs- und Einspeisevertrag mit dem Netzbetreiber abzuschließen.



 

Zitierungen von § 29 GasNZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 GasNZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GasNZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 42 GasNZV Festlegungen der Regulierungsbehörde
... für den Ausgleich von Ein- oder Ausspeisedifferenzen bei Standardlastprofilen nach § 29 Abs. 8. (2) Die Regulierungsbehörde kann auch Festlegungen treffen über ... sind. (4) Die Regulierungsbehörde kann bei Standardlastprofilen nach § 29 nach Anhörung der Verbände der Netzbetreiber und der Verbände der Transportkunden ... Festlegung auch Kriterien für eine Anpassung der Grenzen durch die Netzbetreiber nach § 29 Abs. 2 vorgeben. Sie hat zuvor die Verbände der Netzbetreiber und die Verbände der ...