Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 08.09.2010 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 30 - Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV)

V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2210; aufgehoben durch Artikel 9 V. v. 03.09.2010 BGBl. I S. 1261
Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-2 Elektrizität und Gas
| |

§ 30 Basisbilanzausgleich



(1) Betreiber von Fernleitungsnetzen und regionalen Verteilernetzen haben im Rahmen der ihnen und dem Transportkunden auf Grund dessen Buchung zur Verfügung stehenden Kapazitäten mindestens einen Basisbilanzausgleich innerhalb einer stündlichen Toleranzgrenze von 10 Prozent und einer kumulierten Toleranzgrenze von mindestens einer Stundenmenge jeweils bezogen auf den niedrigeren Wert von gebuchter Ein- oder Ausspeiseleistung anzubieten. Betreiber von örtlichen Verteilernetzen trifft die Pflicht zum Angebot von Basisbilanzausgleich nur im Rahmen der technischen Möglichkeiten ihres Netzes und soweit sie auch den erweiterten Bilanzausgleich nach § 26 Abs. 2 anbieten.

(2) Transportkunden können einen an der Transportkette beteiligten Netzbetreiber mit dem Bilanzausgleich beauftragen. Dieser Netzbetreiber hat, sofern dies der Transportkunde wünscht, den Bilanzausgleich auch für Ein- und Ausspeisungen der Abnehmer des Transportkunden in den seinem Netz nachgelagerten Netzen durchzuführen. Dem Netzbetreiber, der im Auftrag des Transportkunden den Bilanzausgleich nach Absatz 1 durchführt, sind die Messdaten des letzten Ausspeisepunktes in der Transportkette von dem jeweiligen Netzbetreiber im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet zur Verfügung zu stellen. Alle an einer Transportkette beteiligten Netzbetreiber haben an Netzkopplungspunkten zusammenzuarbeiten, um die Weitergabe der notwendigen Daten zu gewährleisten. Abweichungen, die sich am Ende des Vertragszeitraums und innerhalb der Toleranzgrenzen als Mehr- und Mindermengen ergeben, werden vom Netzbetreiber mit dem gleichen Preis vergütet oder in Rechnung gestellt. Für Differenzmengen, die sich außerhalb der Toleranzgrenzen ergeben, können auf den Arbeitspreis angemessene Auf- und Abschläge erhoben werden.

 
Anzeige


 

Zitierungen von § 30 GasNZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 GasNZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GasNZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26 GasNZV Grundsätze
... einen Ausgleich für Abweichungen von deren Ein- und Ausspeisungen innerhalb der in § 30 beschriebenen Toleranzgrenzen ohne gesondertes Entgelt anzubieten (Basisbilanzausgleich). Sie ...
§ 41e GasNZV Erweiterter Bilanzausgleich (vom 12.04.2008)
... Ausspeisungen von Biogas zusätzlich zu dem Basisbilanzausgleich nach Maßgabe von § 30 einen erweiterten Bilanzausgleich anzubieten. (2) Bilanzkreisnetzbetreiber bieten den ...
§ 42 GasNZV Festlegungen der Regulierungsbehörde
... Transportkunden anzuhören. (6) Die Regulierungsbehörde kann einen von § 30 Abs. 1 abweichenden Prozentsatz der Toleranzgrenze festlegen, wenn dies auf Grund der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Gasnetzzugangsverordnung, der Gasnetzentgeltverordnung, der Anreizregulierungsverordnung und der Stromnetzentgeltverordnung
V. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 693
Artikel 1 GasNZVuaÄndV Änderung der Gasnetzzugangsverordnung
... Ausspeisungen von Biogas zusätzlich zu dem Basisbilanzausgleich nach Maßgabe von § 30 einen erweiterten Bilanzausgleich anzubieten. (2) Bilanzkreisnetzbetreiber bieten den ...