(1) Netzbetreiber haben ihrem aktuellen Informationsstand entsprechende Informationen über den Ausgleichsstatus der Transportkunden diesen unverzüglich bereitzustellen. Die Informationen sollen in einer Form zur Verfügung gestellt werden, die es den Transportkunden oder einem von ihnen beauftragten Dritten ermöglicht, rechtzeitig Ausgleichsmaßnahmen zu ergreifen.
(2) Die Einrichtung bestimmter Datenübertragungssysteme im Rahmen des Messstellenbetriebs richtet sich nach §
11 Satz 2 der
Messzugangsverordnung vom
17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2006). Die Letztverbraucher haben den Einbau zu dulden. Bei Ausfall oder nicht rechtzeitiger Verfügbarkeit der Systeme wird nach einem Ersatzwertverfahren abgerechnet. Die Kosten des Einbaus werden, soweit der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber ist, auf die voraussichtliche Lebensdauer des Übertragungssystems bezogen und in monatlichen Nutzungsgebühren abgerechnet. Sie sind vom Transportkunden zu tragen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zum Erlass von Regelungen über Messeinrichtungen im Strom- und Gasbereich
V. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 2006