(1) Zur Verwirklichung eines effizienten Netzzugangs und der in §
1 Abs. 1 des
Energiewirtschaftsgesetzes genannten Zwecke kann die Regulierungsbehörde weitere Festlegungen gegenüber Netzbetreibern zur Vereinheitlichung der Vertragspflichten der in §
3 Abs. 2 und in §
25 genannten Verträge treffen. Die Regulierungsbehörde kann Netzbetreiber auffordern, ihr innerhalb einer bestimmten, angemessenen Frist ein Standardangebot für Verträge nach §
3 Abs. 2 und nach §
25 vorzulegen. Sie kann in dieser Aufforderung Vorgaben für die Ausgestaltung einzelner Bedingungen machen, insbesondere in Bezug auf Diskriminierungsfreiheit, Angemessenheit und Rechtzeitigkeit des Netzzugangs. Das Standardangebot muss so umfassend sein, dass es von den einzelnen Nachfragern ohne weitere Verhandlungen angenommen werden kann.
(2) Für Bilanzkreisverträge kann sie insbesondere
- 1.
- die Methoden für die Bilanzkreisabrechnung,
- 2.
- die Ermittlung des tagesbezogenen Arbeitspreises für Mehr- und Mindermengen,
- 3.
- die Voraussetzungen für Auf- und Abschläge auf den Arbeitspreis mit der Funktion einer Vertragsstrafe
regeln. Sie hat dabei zu beachten, dass ein Bilanzausgleichssystem neben dem Ziel, einen effektiven Netzzugang zu ermöglichen, soweit erforderlich, auch Anreize gegen eine missbräuchliche Nutzung der Bilanzausgleichsdienstleistungen enthalten soll.
(3) Die Regulierungsbehörde prüft die vorgelegten Standardangebote und gibt tatsächlichen oder potentiellen Nachfragern sowie Netzbetreibern in geeigneter Form Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie kann unter Berücksichtigung der Stellungnahmen Änderungen der Standardangebote vornehmen, insbesondere soweit Vorgaben für einzelne Bedingungen nicht umgesetzt worden sind. Sie kann Standardangebote mit einer Mindestlaufzeit versehen.
(4) Die Regulierungsbehörde macht die Festlegungsentscheidungen in ihrem Amtsblatt öffentlich bekannt und veröffentlicht sie im Internet. Im Übrigen gelten die Verfahrensbestimmungen des
Energiewirtschaftsgesetzes.