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Teil 12 - Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV)

V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2210; aufgehoben durch Artikel 9 V. v. 03.09.2010 BGBl. I S. 1261
Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-2 Elektrizität und Gas
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Teil 12 Befugnisse der Regulierungsbehörde

§ 42 Festlegungen der Regulierungsbehörde



(1) Zur Verwirklichung eines effizienten Netzzugangs und der in § 1 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Zwecke kann die Regulierungsbehörde unter Beachtung der Anforderungen eines sicheren Netzbetriebs Entscheidungen durch Festlegungen nach § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen

1.
zu den Inhalten der Verträge sowie der "Geschäftsbedingungen für den Gastransport" nach § 3 Abs. 2, sofern nicht ein Standardangebot festgelegt ist;

2.
zum Angebot der Netzbetreiber nach § 4 Abs. 1;

3.
zu den einheitlichen Standards für die gemeinsame elektronische Plattform der Netzbetreiber für den Handel mit Kapazitätsrechten nach § 14 Abs. 1, sobald diese eingerichtet sein muss;

4.
zu Verfahren zur Ausschreibung von Kapazitäten für den Ausgleich von Ein- oder Ausspeisedifferenzen bei Standardlastprofilen nach § 29 Abs. 8.

(2) Die Regulierungsbehörde kann auch Festlegungen treffen über Regeln zur Vereinheitlichung von Versteigerungsverfahren bei vertraglichen Kapazitätsengpässen nach § 10 Abs. 4, die objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein und die Belange aller Transportkunden berücksichtigen müssen.

(3) Festlegungen können auch die Netzbetreiber verpflichten, über die zu veröffentlichenden netzbezogenen Daten nach § 20 Abs. 1, die netznutzungsrelevanten Informationen nach § 21 und die Aufzeichnungspflichten und Veröffentlichungspflichten nach § 22 Abs. 1 und 2 hinaus weitere Informationen zu veröffentlichen, die für den Wettbewerb im Gashandel oder bei der Belieferung von Kunden erforderlich sind.

(4) Die Regulierungsbehörde kann bei Standardlastprofilen nach § 29 nach Anhörung der Verbände der Netzbetreiber und der Verbände der Transportkunden für einzelne Verbrauchsgruppen auch

1.
regionale Standardlastprofile,

2.
sonstige Abwicklungsregelungen für das synthetische Verfahren,

3.
ein einheitliches Anwendungssystem für das analytische Verfahren

festlegen. Sie kann für die Erarbeitung von Lastprofilen für bestimmte Verbrauchsgruppen terminliche Vorgaben machen. Dabei sind die Erfahrungen der Marktteilnehmer angemessen zu berücksichtigen.

(5) Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung auch Kriterien für eine Anpassung der Grenzen durch die Netzbetreiber nach § 29 Abs. 2 vorgeben. Sie hat zuvor die Verbände der Netzbetreiber und die Verbände der Transportkunden anzuhören.

(6) Die Regulierungsbehörde kann einen von § 30 Abs. 1 abweichenden Prozentsatz der Toleranzgrenze festlegen, wenn dies auf Grund der Marktsituation erforderlich ist. Sie hat zuvor die Verbände der Netzbetreiber und die Verbände der Transportkunden anzuhören.

(7) Die Regulierungsbehörde kann in einem Verfahren entsprechend § 43 weitere Festlegungen treffen

1.
zur näheren Ausgestaltung der von Netzbetreibern anzuwendenden Verfahren für die Ermittlung frei zuordenbarer Kapazitäten nach § 6; dies gilt nicht für Umfang und Verfahren, in dem vertragliche Leistungen Dritter nach § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 vom Netzbetreiber beschafft werden;

2.
zur Vereinheitlichung des Verfahrens der Nominierung und Renominierung nach § 28;

3.
zu Bedingungen für Dienstleistungen nach § 35 Abs. 3 zur Herstellung der Kompatibilität der Gasbeschaffenheit;

4.
zur Abwicklung des Lieferantenwechsels nach § 37, hierbei kann sie insbesondere kürzere Fristen festlegen, und der dabei zu übermittelnden Daten.

(8) Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung auch die Kriterien nach § 6 Abs. 4 Satz 2 ausgestalten.

(9) Die Regulierungsbehörde kann Festlegungsentscheidungen in ihrem Amtsblatt öffentlich bekannt machen.


§ 43 Verfahren zur Vereinheitlichung von vertraglichen Netzzugangsbedingungen



(1) Zur Verwirklichung eines effizienten Netzzugangs und der in § 1 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Zwecke kann die Regulierungsbehörde weitere Festlegungen gegenüber Netzbetreibern zur Vereinheitlichung der Vertragspflichten der in § 3 Abs. 2 und in § 25 genannten Verträge treffen. Die Regulierungsbehörde kann Netzbetreiber auffordern, ihr innerhalb einer bestimmten, angemessenen Frist ein Standardangebot für Verträge nach § 3 Abs. 2 und nach § 25 vorzulegen. Sie kann in dieser Aufforderung Vorgaben für die Ausgestaltung einzelner Bedingungen machen, insbesondere in Bezug auf Diskriminierungsfreiheit, Angemessenheit und Rechtzeitigkeit des Netzzugangs. Das Standardangebot muss so umfassend sein, dass es von den einzelnen Nachfragern ohne weitere Verhandlungen angenommen werden kann.

(2) Für Bilanzkreisverträge kann sie insbesondere

1.
die Methoden für die Bilanzkreisabrechnung,

2.
die Ermittlung des tagesbezogenen Arbeitspreises für Mehr- und Mindermengen,

3.
die Voraussetzungen für Auf- und Abschläge auf den Arbeitspreis mit der Funktion einer Vertragsstrafe

regeln. Sie hat dabei zu beachten, dass ein Bilanzausgleichssystem neben dem Ziel, einen effektiven Netzzugang zu ermöglichen, soweit erforderlich, auch Anreize gegen eine missbräuchliche Nutzung der Bilanzausgleichsdienstleistungen enthalten soll.

(3) Die Regulierungsbehörde prüft die vorgelegten Standardangebote und gibt tatsächlichen oder potentiellen Nachfragern sowie Netzbetreibern in geeigneter Form Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie kann unter Berücksichtigung der Stellungnahmen Änderungen der Standardangebote vornehmen, insbesondere soweit Vorgaben für einzelne Bedingungen nicht umgesetzt worden sind. Sie kann Standardangebote mit einer Mindestlaufzeit versehen.

(4) Die Regulierungsbehörde macht die Festlegungsentscheidungen in ihrem Amtsblatt öffentlich bekannt und veröffentlicht sie im Internet. Im Übrigen gelten die Verfahrensbestimmungen des Energiewirtschaftsgesetzes.

(5) Für Änderungen des Standardangebotes nach § 29 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes gelten die Absätze 1 und 4 entsprechend.