(1) Mit dem Zugang einer Erklärung des Transportkunden beim Netzbetreiber, mit der der Transportkunde ein bindendes Angebot des Netzbetreibers auf eine Transportleistung oder Hilfsdienste annimmt, kommt der Transportvertrag zustande.
(2) Der Abschluss von Transportverträgen darf vom Netzbetreiber nicht von der Forderung einer im Verhältnis zur jeweiligen Netznutzung unangemessenen Anforderung an den Nachweis der Kreditwürdigkeit, einer Schadensversicherung abhängig gemacht werden. In begründeten Fällen kann eine angemessene Sicherheitsleistung von Transportkunden verlangt werden.
(3) Netzbetreiber haben die Inanspruchnahme von einzelnen Hilfsdiensten, die zusätzlich zu §
5 Abs. 3 angeboten werden, unabhängig voneinander zu ermöglichen.
(4) Netzbetreiber dürfen den Abschluss von Transportverträgen nicht davon abhängig machen, dass zwischen ihnen und den vom Transportkunden belieferten Letztverbrauchern ein Transportvertrag besteht oder gleichzeitig zustande kommt.
(5) Die Netzbetreiber dürfen den Transportkunden neben den Netznutzungsentgelten keine separaten Gebühren für Handlungen, die zum Abschluss und der Abwicklung von Transportverträgen erforderlich sind, in Rechnung stellen.
(1) Die Geschäftsbedingungen müssen mindestens Angaben zu den folgenden Gegenständen enthalten:
- 1.
- Regelungen zur Nutzung des Netzes, des Teilnetzes, der Ein- und Ausspeisepunkte;
- 2.
- Regelungen zur Abwicklung der Netzzugangsanfrage, der Buchung, der Nominierung;
- 3.
- Gasbeschaffenheit und Drücke des Gases;
- 4.
- Allokation;
- 5.
- Leistungsmessung oder Lastprofilverfahren;
- 6.
- Messung und Ablesung des Gasverbrauches;
- 7.
- Datenaustausch zwischen Transportkunde und Netzbetreibern;
- 8.
- Differenzmengenregelungen;
- 9.
- Verfahren für den Bilanzausgleich;
- 10.
- Störungen und Haftungsbestimmungen;
- 11.
- Voraussetzungen für die Erhebung einer Sicherheitsleistung in begründeten Fällen;
- 12.
- Kündigungsrechte;
- 13.
- Vertraulichkeit der Daten;
- 14.
- Abrechnung;
- 15.
- Entziehung längerfristig nicht genutzter Kapazitäten;
- 16.
- Ansprechpartner und Erreichbarkeit.
(2) Die "Geschäftsbedingungen für den Gastransport" sind an Regelungen gleicher Art in Netzkopplungsverträgen nach §
25 anzupassen.