Änderung § 6 LSV vom 14.06.2017

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§ 5 LSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.06.2017 geltenden Fassung
§ 6 LSV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1520
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung)

§ 5 Kompetenzen der Regulierungsbehörde


(Text neue Fassung)

§ 6 Kompetenzen der Regulierungsbehörde


(Textabschnitt unverändert)

(1) Die Regulierungsbehörde kann die Einhaltung der technischen Anforderungen gemäß § 3 Absatz 2 bis 4 an Schnellladepunkten regelmäßig überprüfen.

(2) Die Regulierungsbehörde kann den Betrieb von Ladepunkten untersagen, wenn die technischen Anforderungen gemäß § 3 Absatz 1 bis 4 nicht eingehalten oder die Einhaltung der Anforderungen gemäß § 4 nicht nachgewiesen wird.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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