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§ 14 - Verordnung über elektrische Betriebsmittel (1. ProdSV)
V. v. 17.03.2016 BGBl. I S. 502 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 02.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 54
Geltung ab 20.04.2016; FNA: 8053-4-1-1 Sonstige Vorschriften
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Geltung ab 20.04.2016; FNA: 8053-4-1-1 Sonstige Vorschriften
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§ 14 Angabe der Wirtschaftsakteure
§ 14 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Wirtschaftsakteur nennt den Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen die Wirtschaftsakteure,
- 1.
- von denen er ein elektrisches Betriebsmittel bezogen hat und
- 2.
- an die er ein elektrisches Betriebsmittel abgegeben hat.
(2) Der Wirtschaftsakteur muss die Angaben nach Absatz 1 für die Dauer von zehn Jahren nach dem Bezug des elektrischen Betriebsmittels sowie nach der Abgabe des elektrischen Betriebsmittels vorlegen können.
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Zitierungen von § 14 1. ProdSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 1. ProdSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
1. ProdSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 19 1. ProdSV Ordnungswidrigkeiten (vom 16.07.2021)
... Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder 3. entgegen § 14 Absatz 1 einen Wirtschaftsakteur nicht oder nicht rechtzeitig ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung produktsicherheitsrechtlicher Verordnungen
V. v. 02.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 54
Artikel 1 ProdSÄndV Änderung der Verordnung über elektrische Betriebsmittel
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 14 wird die folgende Angabe eingefügt: „Abschnitt 3 Notfallverfahren ... „Richtlinie 2014/35/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024" ersetzt. 4. Nach § 14 wird der folgende Abschnitt 3 eingefügt: „Abschnitt 3 Notfallverfahren ...
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