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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung produktsicherheitsrechtlicher Verordnungen (ProdSÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Verordnung über elektrische Betriebsmittel


Artikel 1 ändert mWv. 30. Mai 2026 1. ProdSV § 2, § 3, § 7, § 10, § 14a (neu), § 14b (neu), § 14c (neu), § 16, § 20, § 21

Die Verordnung über elektrische Betriebsmittel vom 17. März 2016 (BGBl. I S. 502), die durch Artikel 20 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 14 wird die folgende Angabe eingefügt:

„Abschnitt 3 Notfallverfahren

§ 14a Anwendung der Notfallverfahren

§ 14b Konformitätsvermutung auf der Grundlage von Normen und gemeinsamen Spezifikationen

§ 14c Priorisierung der Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden".

b)
Die Angabe zum bisherigen Abschnitt 3 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

„Abschnitt 4 Marktüberwachung".

c)
Die Angabe zum bisherigen Abschnitt 4 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

„Abschnitt 5 Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen".

d)
Die Angabe zu § 20 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

„§ 20 (weggefallen)".

2.
§ 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Nummern 1 und 2 werden durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt:

„1.
EU-Konformitätserklärung: eine Erklärung gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2014/35/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024,

2.
harmonisierte Norm: eine harmonisierte Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012,".

b)
In Nummer 4 wird die Angabe „genügen muss." durch die Angabe „genügen muss," ersetzt.

c)
Nach Nummer 4 werden die folgenden Nummern 5 und 6 eingefügt:

„5.
krisenrelevante Waren: krisenrelevante Waren im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2024/2747,

6.
Notfallmodus für den Binnenmarkt: der Notfallmodus für den Binnenmarkt im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/2747."

3.
In § 3 Nummer 1, § 7 Absatz 2 Satz 1 und 2 und § 10 Absatz 2 Nummer 1 wird jeweils die Angabe „Richtlinie 2014/35/EU" durch die Angabe „Richtlinie 2014/35/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024" ersetzt.

4.
Nach § 14 wird der folgende Abschnitt 3 eingefügt:

„Abschnitt 3 Notfallverfahren

§ 14a Anwendung der Notfallverfahren

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind anzuwenden, wenn

1.
die Europäische Kommission nach Artikel 28 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 einen Durchführungsrechtsakt in Bezug auf ein elektrisches Betriebsmittel erlassen hat, für das diese Verordnung anzuwenden ist, und

2.
das elektrische Betriebsmittel nach Nummer 1 in der Liste krisenrelevanter Waren nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, der Verordnung (EU) 2024/2747 enthalten ist.

(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nur anzuwenden, während der Notfallmodus für den Binnenmarkt nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert ist. § 14b Absatz 3 bleibt unberührt.

§ 14b Konformitätsvermutung auf der Grundlage von Normen und gemeinsamen Spezifikationen

(1) Bei einem elektrischen Betriebsmittel, das den in einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 22b Absatz 1 der Richtlinie 2014/35/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon entspricht, wird vermutet, dass es die Sicherheitsziele nach Artikel 3 und Anhang I der Richtlinie 2014/35/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erfüllt, soweit es von den betreffenden Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon abgedeckt ist.

(2) Ab dem Tag, der auf das Auslaufen oder die Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt folgt, können sich Hersteller nicht mehr auf die Konformitätsvermutung nach Absatz 1 berufen.

(3) Ein in den Verkehr gebrachtes elektrisches Betriebsmittel, das mit den in Absatz 1 genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen übereinstimmt, gilt auch nach dem Außerkrafttreten eines Durchführungsrechtsakts nach Absatz 1 oder nach dem Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt als konform mit den Sicherheitszielen nach Artikel 3 und Anhang I der Richtlinie 2014/35/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024, sofern kein hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass es ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen darstellt.

§ 14c Priorisierung der Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden

(1) Die Marktüberwachungsbehörde hat Marktüberwachungstätigkeiten für elektrische Betriebsmittel, die in dem in § 14a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, Vorrang einzuräumen.

(2) Die Marktüberwachungsbehörde hat alle erdenklichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Marktüberwachungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt zu unterstützen. Auf Ersuchen der Marktüberwachungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union ist die Marktüberwachungsbehörde gehalten,

1.
eigene fachkundige Beschäftigte zur vorübergehenden Verstärkung des Personals der ersuchenden Marktüberwachungsbehörde zu entsenden oder

2.
logistische Unterstützung zu leisten, insbesondere durch den Ausbau der Prüfkapazitäten für jene elektrischen Betriebsmittel, die in dem in § 14a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind."

5.
Der bisherige Abschnitt 3 wird zu Abschnitt 4.

6.
In § 16 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Richtlinie 2014/35/EU" durch die Angabe „Richtlinie 2014/35/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024" ersetzt.

7.
Der bisherige Abschnitt 4 wird zu Abschnitt 5 und die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

„Abschnitt 5 Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen".

8.
§ 20 wird gestrichen.

9.
In § 21 wird die Angabe „Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (ABl. L 374 vom 27.12.2006, S. 10)" durch die Angabe „Richtlinie 2006/95/EG in der Fassung vom 12. Dezember 2006" ersetzt.