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§ 14b - Verordnung über elektrische Betriebsmittel (1. ProdSV)

V. v. 17.03.2016 BGBl. I S. 502 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 02.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 54
Geltung ab 20.04.2016; FNA: 8053-4-1-1 Sonstige Vorschriften
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§ 14b Konformitätsvermutung auf der Grundlage von Normen und gemeinsamen Spezifikationen



(1) Bei einem elektrischen Betriebsmittel, das den in einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 22b Absatz 1 der Richtlinie 2014/35/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon entspricht, wird vermutet, dass es die Sicherheitsziele nach Artikel 3 und Anhang I der Richtlinie 2014/35/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erfüllt, soweit es von den betreffenden Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon abgedeckt ist.

(2) Ab dem Tag, der auf das Auslaufen oder die Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt folgt, können sich Hersteller nicht mehr auf die Konformitätsvermutung nach Absatz 1 berufen.

(3) Ein in den Verkehr gebrachtes elektrisches Betriebsmittel, das mit den in Absatz 1 genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen übereinstimmt, gilt auch nach dem Außerkrafttreten eines Durchführungsrechtsakts nach Absatz 1 oder nach dem Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt als konform mit den Sicherheitszielen nach Artikel 3 und Anhang I der Richtlinie 2014/35/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024, sofern kein hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass es ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen darstellt.





 

Frühere Fassungen von § 14b 1. ProdSV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.05.2026Artikel 1 Verordnung zur Änderung produktsicherheitsrechtlicher Verordnungen
vom 02.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 54

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14b 1. ProdSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14b 1. ProdSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. ProdSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14a 1. ProdSV Anwendung der Notfallverfahren (vom 30.05.2026)
... Binnenmarkt nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert ist. § 14b Absatz 3 bleibt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung produktsicherheitsrechtlicher Verordnungen
V. v. 02.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 54
Artikel 1 ProdSÄndV Änderung der Verordnung über elektrische Betriebsmittel
... 3 Notfallverfahren § 14a Anwendung der Notfallverfahren § 14b Konformitätsvermutung auf der Grundlage von Normen und gemeinsamen Spezifikationen  ... den Binnenmarkt nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert ist. § 14b Absatz 3 bleibt unberührt. § 14b Konformitätsvermutung auf der Grundlage von ... Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert ist. § 14b Absatz 3 bleibt unberührt. § 14b Konformitätsvermutung auf der Grundlage von Normen und gemeinsamen Spezifikationen  ...