(1) Tabakerzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Packungen und Außenverpackungen mit den gesundheitsbezogenen Warnhinweisen versehen sind, die eine Rechtsverordnung nach Absatz 2 Nummer 1 für das jeweilige Erzeugnis vorschreibt.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt,
- 1.
- im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union Inhalt, Art und Weise, Umfang und das Verfahren der Kennzeichnung mit gesundheitsbezogenen Warnhinweisen zu regeln,
- 2.
- im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union vorzuschreiben, dass Tabakerzeugnisse nur in bestimmten Einheiten und in Packungen einer bestimmten Art oder Größe in den Verkehr gebracht werden dürfen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 35 TabakerzG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2021) ... 1. einer Rechtsverordnung nach a) § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5, § 6 Absatz 2 Nummer 2 , § 10 Absatz 2 Nummer 1, § 15 Absatz 2 Nummer 4, § 23 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe ... Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 2. entgegen a) § 6 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 oder b) ... 2. entgegen a) § 6 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 oder b) § 7 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 7 ...
Artikel 1 V. v. 27.04.2016 BGBl. I S. 980; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 196
V. v. 27.04.2016 BGBl. I S. 980
V. v. 24.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 196
V. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1201
G. v. 19.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 194