(1) Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter dürfen nur in den Verkehr gebracht werden
- 1.
- mit einem Beipackzettel, der eine Gebrauchsanleitung und Informationen über gesundheitliche Auswirkungen sowie Kontaktdaten enthält, und
- 2.
- wenn die Packungen und Außenverpackungen
- a)
- von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern, die Nikotin enthalten, mit einem gesundheitsbezogenen Warnhinweis versehen sind,
- b)
- den Anforderungen einer nach Absatz 2 Nummer 3 erlassenen Rechtsverordnung genügen im Hinblick auf
- aa)
- Aufmachung und Gestaltung und
- bb)
- produktspezifische Angaben und Hinweise.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher oder Dritter vor Gesundheitsschäden erforderlich ist,
- 1.
- Inhalt und Aufmachung des Beipackzettels im Einzelnen zu regeln,
- 2.
- Inhalt, Art und Weise, Umfang und das Verfahren der Kennzeichnung mit gesundheitsbezogenen Warnhinweisen zu regeln,
- 3.
- für Packungen und Außenverpackungen Anforderungen zu regeln an
- a)
- Aufmachung und Gestaltung und
- b)
- produktspezifische Angaben und Hinweise,
- 4.
- vorzuschreiben, dass im Verkehr mit elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern Angaben über den Gehalt an bestimmten Inhaltsstoffen zu machen sind.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 35 TabakerzG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2021) ... a) § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5, § 6 Absatz 2 Nummer 2, § 10 Absatz 2 Nummer 1, § 15 Absatz 2 Nummer 4 , § 23 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, c oder e oder § 26 Absatz 1 Nummer 6, ... 10 Absatz 1 Satz 2 die Anwendung einer Bestrahlung nicht kenntlich macht, 4. entgegen § 15 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 2 Nummer 1, 2 oder 3 eine ... macht, 4. entgegen § 15 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 2 Nummer 1, 2 oder 3 eine elektronische Zigarette oder einen Nachfüllbehälter in den Verkehr bringt, ...
Artikel 1 V. v. 27.04.2016 BGBl. I S. 980; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 23.10.2020 BGBl. I S. 2229
V. v. 27.04.2016 BGBl. I S. 980
V. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1201
Artikel 1 V. v. 27.04.2016 BGBl. I S. 980; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 23.10.2020 BGBl. I S. 2229
G. v. 23.10.2020 BGBl. I S. 2229