Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Drittes Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes (3. TabakerzGÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel *



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

---

*
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Delegierten Richtlinie 2022/2100 der Kommission vom 29. Juni 2022 zur Änderung der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rücknahme bestimmter Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse (ABl. L 283 vom 3.11.2022, S. 4).


Artikel 1 Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. Juli 2023 TabakerzG § 1, § 5, § 34, § 47, § 4, § 6, § 9, § 10, § 12, § 13, § 14, § 15, § 17, § 21, § 22, § 23, § 26, § 8

Das Tabakerzeugnisgesetz vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Buchstaben a wird folgender Buchstabe a vorangestellt:

„a)
die Nummer 14 mit der Maßgabe, dass der Begriff „neuartiges Tabakerzeugnis" auch erhitzte Tabakerzeugnisse im Sinne des Artikels 7 Absatz 12 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/40/EU umfasst,".

b)
Die bisherigen Buchstaben a und b werden die Buchstaben b und c.

2.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 in dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „Zigaretten und Tabake zum Selbstdrehen" durch die Wörter „Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und erhitzte Tabakerzeugnisse" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „Zigaretten und für Tabak zum Selbstdrehen" durch die Wörter „Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und erhitzte Tabakerzeugnisse" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden in dem einleitenden Satzteil die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" durch die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen" durch die Wörter „Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und erhitzte Tabakerzeugnisse" ersetzt.

3.
In § 34 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „eine Zigarette oder Tabak zum Selbstdrehen" durch die Wörter „eine Zigarette, Tabak zum Selbstdrehen oder ein erhitztes Tabakerzeugnis" ersetzt.

4.
§ 47 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 8 Satz 1 wird das Wort „Tabakerhitzer" durch die Wörter „erhitzte Tabakerzeugnisse" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 10 wird angefügt:

„(10) § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sind ab dem 23. Oktober 2023 anzuwenden. Bis zum Ablauf des 22. Oktober 2023 ist § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in der am 21. Juli 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden."

5.
In § 4 Absatz 2, § 6 Absatz 2 Nummer 1 und 2, den §§ 9, 10 Absatz 2, in § 12 Absatz 5, § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 3 Satz 2, § 15 Absatz 2, § 17 Absatz 2, § 21 Absatz 2, § 22 Absatz 7, § 23 Absatz 1 und § 26 Absatz 3 werden jeweils die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" durch die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt.

6.
In § 8 Absatz 2 und § 26 Absatz 3 werden jeweils die Wörter „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit" durch die Wörter „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" ersetzt.


Artikel 2 Änderung des Umsatzsteuergesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. Juli 2023 UStG § 27a

Nach § 27a Absatz 2 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:

 
„Bis zum Abschluss der erstmaligen Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung dürfen die in Satz 1 genannten Daten sowie die vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer abweichend von Satz 2 auch für die Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummern nach § 139c der Abgabenordnung verwendet sowie für die nach § 4 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes vorgesehenen Zwecke an das Statistische Bundesamt als Registerbehörde für das Basisregister übermittelt und von diesem nach Maßgabe des § 3 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes gespeichert und verarbeitet werden."


Artikel 3 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am 22. Juli 2023 in Kraft.


Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.

Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Cem Özdemir

Der Bundesminister der Finanzen

Christian Lindner