Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die
- 1.
- als Straftat nach § 34 Absatz 2 zu ahnden sind oder
- 2.
- als Ordnungswidrigkeit nach § 35 Absatz 3 geahndet werden können.
V. v. 02.05.2019 BGBl. I S. 547