§ 37 - Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG)

Artikel 1 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 569 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 194
Geltung ab 20.05.2016, abweichend siehe Artikel 8; FNA: 2125-12 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 37 Ermächtigungen


§ 37 wird in 3 Vorschriften zitiert

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die

1.
als Straftat nach § 34 Absatz 2 zu ahnden sind oder

2.
als Ordnungswidrigkeit nach § 35 Absatz 3 geahndet werden können.

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Zitierungen von § 37 TabakerzG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37 TabakerzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TabakerzG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 34 TabakerzG Strafvorschriften (vom 22.07.2023)
... 1 Nummer 5 genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 37 Nummer 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift ...
§ 35 TabakerzG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2021)
...  genannten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 37 Nummer 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (4) ...
 
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Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Dritte Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung
V. v. 02.05.2019 BGBl. I S. 547


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