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§ 6 - Aufzugsverordnung (12. ProdSV)

V. v. 06.04.2016 BGBl. I S. 605 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 02.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 54
Geltung ab 20.04.2016; FNA: 8053-4-15-1 Sonstige Vorschriften
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§ 6 Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Montagebetriebs



(1) Der Montagebetrieb hat dafür zu sorgen, dass seine Aufzüge beim Inverkehrbringen eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder eine andere Information zu ihrer Identifikation tragen.

(2) 1Der Montagebetrieb hat beim Inverkehrbringen seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke sowie seine Postanschrift auf dem Aufzug anzubringen. 2Bei der Postanschrift handelt es sich um die Anschrift einer zentralen Stelle, unter der der Montagebetrieb kontaktiert werden kann. 3Die Kontaktdaten sind in einer Sprache zu verfassen, die von den Endnutzern und den Marktüberwachungsbehörden leicht verstanden werden kann.

(3) Der Montagebetrieb hat dafür zu sorgen, dass dem Aufzug die Betriebsanleitung nach Anhang I Nummer 6.2 der Richtlinie 2014/33/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 in deutscher Sprache beigefügt ist.

(4) Alle Kennzeichnungen und die Betriebsanleitung müssen klar, verständlich und deutlich sein.

(5) 1Der Montagebetrieb ist verpflichtet, der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen alle Informationen und Unterlagen auf Papier oder elektronisch zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität des Aufzugs mit den Anforderungen dieser Verordnung erforderlich sind. 2Die Informationen und Unterlagen müssen in deutscher Sprache oder in einer Sprache, die von der Marktüberwachungsbehörde leicht verstanden werden kann, abgefasst sein. 3Der Montagebetrieb arbeitet mit der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken zusammen, die mit den Aufzügen verbunden sind, die er in den Verkehr gebracht hat.



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Frühere Fassungen von § 6 12. ProdSV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.05.2026Artikel 5 Verordnung zur Änderung produktsicherheitsrechtlicher Verordnungen
vom 02.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 54

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 12. ProdSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 12. ProdSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 12. ProdSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 12. ProdSV Bevollmächtigter des Montagebetriebs, Bevollmächtigter des Herstellers
... die Pflicht, der Marktüberwachungsbehörde die Informationen und Unterlagen nach § 6 Absatz 5 oder nach § 8 Absatz 5 zur Verfügung zu stellen, und 3. die Pflicht, ...
§ 20 12. ProdSV Formale Nichtkonformität
... oder nicht vollständig, 5. die Angaben des Montagebetriebs gemäß § 6 Absatz 2, des Herstellers gemäß § 8 Absatz 2 oder des Einführers ... 6. die Informationen zur Identifikation des Aufzugs gemäß § 6 Absatz 1 oder zur Identifikation des Sicherheitsbauteils für Aufzüge gemäß ... Betriebsanleitung ist nicht beigefügt oder erfüllt nicht die Anforderungen nach § 6 Absatz 3 und 4 oder nach § 8 Absatz 3 und 4. (2) Besteht die Nichtkonformität ...
§ 21 12. ProdSV Ordnungswidrigkeiten (vom 30.05.2026)
... Aufzüge die EU-Konformitätserklärung beigefügt ist, 3. entgegen § 6 Absatz 1 oder § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Aufzug oder ein Sicherheitsbauteil ... eine dort genannte Nummer oder eine andere Information trägt, 4. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 , § 8 Absatz 2 Satz 1 oder § 11 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Daten nicht, nicht richtig, ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt, 5. entgegen § 6 Absatz 3 oder § 8 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass einem Aufzug oder einem Sicherheitsbauteil ... oder eine Zulassung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält, 2. entgegen § 6 Absatz 5 Satz 1 oder § 8 Absatz 5 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Nummer 2, entgegen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung produktsicherheitsrechtlicher Verordnungen
V. v. 02.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 54
Artikel 5 ProdSÄndV Änderung der Aufzugsverordnung
...  4. In den §§ 4, 5 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3, § 6 Absatz 3 , § 7 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3, § 8 Absatz 3, § ...