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Abschnitt 2 - Aufzugsverordnung (12. ProdSV)

V. v. 06.04.2016 BGBl. I S. 605 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 20.04.2016; FNA: 8053-4-15-1 Sonstige Vorschriften
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Abschnitt 2 Pflichten der Wirtschaftsakteure

§ 5 Allgemeine Pflichten des Montagebetriebs



(1) Der Montagebetrieb stellt sicher, wenn er einen Aufzug in den Verkehr bringt, dass dieser Aufzug nach den wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/33/EU entworfen, hergestellt, eingebaut und geprüft wurde.

(2) 1Der Montagebetrieb darf einen Aufzug nur in den Verkehr bringen, wenn die erforderlichen technischen Unterlagen nach Anhang IV Teil B Nummer 3 oder Anhang VIII Nummer 3 der Richtlinie 2014/33/EU erstellt wurden und das Konformitätsbewertungsverfahren nach § 15 Absatz 1 durchgeführt wurde. 2Wurde mit dem Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, dass der Aufzug die wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/33/EU erfüllt, so stellt der Montagebetrieb eine EU-Konformitätserklärung aus und bringt die CE-Kennzeichnung gemäß § 7 des Produktsicherheitsgesetzes in dem Fahrkorb an. 3Der Montagebetrieb hat sicherzustellen, dass jedem Aufzug die EU-Konformitätserklärung beigefügt ist.

(3) Der Montagebetrieb muss die technischen Unterlagen, die EU-Konformitätserklärung sowie gegebenenfalls die Zulassungen der Qualitätssicherungssysteme nach den Anhängen X, XI oder XII der Richtlinie 2014/33/EU ab dem Inverkehrbringen des Aufzugs für die Dauer von zehn Jahren für die Marktüberwachungsbehörden bereithalten.

(4) 1Wenn es der Montagebetrieb angesichts der Risiken, die mit einem von ihm in den Verkehr gebrachten Aufzug verbunden sind, als angemessen betrachtet, untersucht er zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Endnutzer Beschwerden. 2Erforderlichenfalls führt er ein Verzeichnis der Beschwerden und der nichtkonformen Aufzüge.

(5) 1Hat der Montagebetrieb Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in den Verkehr gebrachter Aufzug nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, ergreift er unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität herzustellen. 2Sind mit dem Aufzug Risiken verbunden, so informiert der Montagebetrieb unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er den Aufzug in den Verkehr gebracht hat, insbesondere über die Risiken, die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.


§ 6 Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Montagebetriebs



(1) Der Montagebetrieb hat dafür zu sorgen, dass seine Aufzüge beim Inverkehrbringen eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder eine andere Information zu ihrer Identifikation tragen.

(2) 1Der Montagebetrieb hat beim Inverkehrbringen seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke sowie seine Postanschrift auf dem Aufzug anzubringen. 2Bei der Postanschrift handelt es sich um die Anschrift einer zentralen Stelle, unter der der Montagebetrieb kontaktiert werden kann. 3Die Kontaktdaten sind in einer Sprache zu verfassen, die von den Endnutzern und den Marktüberwachungsbehörden leicht verstanden werden kann.

(3) Der Montagebetrieb hat dafür zu sorgen, dass dem Aufzug die Betriebsanleitung nach Anhang I Nummer 6.2 der Richtlinie 2014/33/EU in deutscher Sprache beigefügt ist.

(4) Alle Kennzeichnungen und die Betriebsanleitung müssen klar, verständlich und deutlich sein.

(5) 1Der Montagebetrieb ist verpflichtet, der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen alle Informationen und Unterlagen auf Papier oder elektronisch zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität des Aufzugs mit den Anforderungen dieser Verordnung erforderlich sind. 2Die Informationen und Unterlagen müssen in deutscher Sprache oder in einer Sprache, die von der Marktüberwachungsbehörde leicht verstanden werden kann, abgefasst sein. 3Der Montagebetrieb arbeitet mit der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken zusammen, die mit den Aufzügen verbunden sind, die er in den Verkehr gebracht hat.


§ 7 Allgemeine Pflichten des Herstellers



(1) Der Hersteller stellt sicher, wenn er Sicherheitsbauteile für Aufzüge in den Verkehr bringt, dass sie

1.
nach den wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/33/EU entworfen und hergestellt wurden und

2.
es ermöglichen, dass die Aufzüge, in die sie eingebaut werden, die wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/33/EU erfüllen.

(2) 1Der Hersteller darf Sicherheitsbauteile für Aufzüge nur in den Verkehr bringen, wenn die erforderlichen technischen Unterlagen nach Anhang IV Teil A Nummer 3 der Richtlinie 2014/33/EU erstellt wurden und das Konformitätsbewertungsverfahren nach § 16 durchgeführt wurde. 2Wurde mit dem Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, dass das Sicherheitsbauteil für Aufzüge die wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/33/EU erfüllt, so stellt der Hersteller eine EU-Konformitätserklärung aus und bringt die CE-Kennzeichnung gemäß § 7 des Produktsicherheitsgesetzes an. 3Der Hersteller hat sicherzustellen, dass jedem Sicherheitsbauteil für Aufzüge die EU-Konformitätserklärung beigefügt ist.

(3) Der Hersteller muss die technischen Unterlagen, die EU-Konformitätserklärung sowie gegebenenfalls die Zulassungen der Qualitätssicherungssysteme nach Anhang VI oder VII der Richtlinie 2014/33/EU ab dem Inverkehrbringen des Sicherheitsbauteils für Aufzüge für die Dauer von zehn Jahren für die Marktüberwachungsbehörden bereithalten.

(4) 1Der Hersteller hat durch geeignete Verfahren dafür zu sorgen, dass bei Serienfertigung stets Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung sichergestellt ist. 2Änderungen am Entwurf oder an den Merkmalen eines Sicherheitsbauteils für Aufzüge sowie Änderungen der harmonisierten Normen oder sonstiger technischer Spezifikationen, auf die in der EU-Konformitätserklärung verwiesen wird, sind angemessen zu berücksichtigen.

(5) 1Wenn es der Hersteller angesichts der Risiken, die mit einem von ihm auf dem Markt bereitgestellten Sicherheitsbauteil für Aufzüge verbunden sind, als angemessen betrachtet, nimmt er zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Endnutzer Stichproben, prüft diese und untersucht Beschwerden. 2Erforderlichenfalls führt er ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Sicherheitsbauteile für Aufzüge und der Rückrufe. 3Der Hersteller hält die Händler und Montagebetriebe über diese Überwachung auf dem Laufenden.

(6) 1Hat der Hersteller Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in den Verkehr gebrachtes Sicherheitsbauteil für Aufzüge nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, ergreift er unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität herzustellen, oder er nimmt das Sicherheitsbauteil für Aufzüge zurück oder ruft es zurück. 2Sind mit dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge Risiken verbunden, so informiert der Hersteller unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er das Sicherheitsbauteil für Aufzüge auf dem Markt bereitgestellt hat, insbesondere über die Risiken, die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.


§ 8 Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Herstellers



(1) 1Der Hersteller hat dafür zu sorgen, dass seine Sicherheitsbauteile für Aufzüge beim Inverkehrbringen eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder eine andere Information zu ihrer Identifikation tragen. 2Falls dies aufgrund der Größe oder der Art des Sicherheitsbauteils für Aufzüge nicht möglich ist, hat der Hersteller dafür zu sorgen, dass die zur Identifikation erforderliche Information auf einem mit dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge fest verbundenen Typenschild gemäß § 7 Absatz 3 des Produktsicherheitsgesetzes angegeben wird.

(2) 1Der Hersteller hat beim Inverkehrbringen seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke sowie seine Postanschrift auf dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge anzubringen. 2Falls dies aufgrund der Größe oder der Art des Sicherheitsbauteils für Aufzüge nicht möglich ist, müssen diese Kontaktdaten auf dem Typenschild angegeben werden. 3Bei der Postanschrift handelt es sich um die Anschrift einer zentralen Stelle, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann. 4Die Kontaktdaten sind in einer Sprache zu verfassen, die von den Endnutzern und den Marktüberwachungsbehörden leicht verstanden werden kann.

(3) Der Hersteller hat dafür zu sorgen, dass dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge die Betriebsanleitung nach Anhang I Nummer 6.1 der Richtlinie 2014/33/EU in deutscher Sprache beigefügt ist.

(4) Alle Kennzeichnungen und die Betriebsanleitung müssen klar, verständlich und deutlich sein.

(5) 1Der Hersteller ist verpflichtet, der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen alle Informationen und Unterlagen auf Papier oder elektronisch zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität des Sicherheitsbauteils für Aufzüge mit den Anforderungen dieser Verordnung erforderlich sind. 2Die Informationen und Unterlagen müssen in deutscher Sprache oder in einer Sprache, die von der Marktüberwachungsbehörde leicht verstanden werden kann, abgefasst sein. 3Der Hersteller arbeitet mit der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken zusammen, die mit den Sicherheitsbauteilen für Aufzüge verbunden sind, die er in den Verkehr gebracht hat.


§ 9 Bevollmächtigter des Montagebetriebs, Bevollmächtigter des Herstellers



(1) Sowohl der Montagebetrieb als auch der Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.

(2) Der Bevollmächtigte nimmt die ihm vom Montagebetrieb oder vom Hersteller übertragenen Pflichten für diesen wahr.

(3) Ein Montagebetrieb oder ein Hersteller, der einen Bevollmächtigten einsetzt, muss diesem mindestens die folgenden Pflichten übertragen:

1.
die Pflicht, die technischen Unterlagen sowie die EU-Konformitätserklärung und gegebenenfalls die Zulassungen des Qualitätssicherungssystems nach § 5 Absatz 3 oder nach § 7 Absatz 3 bereitzuhalten,

2.
die Pflicht, der Marktüberwachungsbehörde die Informationen und Unterlagen nach § 6 Absatz 5 oder nach § 8 Absatz 5 zur Verfügung zu stellen, und

3.
die Pflicht, mit der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Risiken, die mit den Aufzügen oder den Sicherheitsbauteilen für Aufzüge verbunden sind, die zum Aufgabenbereich des Bevollmächtigten gehören, zusammenzuarbeiten.

(4) 1Die Pflichten gemäß § 5 Absatz 1 und die Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen gemäß § 5 Absatz 2 darf der Montagebetrieb nicht auf einen Bevollmächtigten übertragen. 2Die Pflichten gemäß § 7 Absatz 1 und die Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen gemäß § 7 Absatz 2 darf der Hersteller nicht auf einen Bevollmächtigten übertragen.


§ 10 Allgemeine Pflichten des Einführers



(1) Der Einführer darf nur Sicherheitsbauteile für Aufzüge in den Verkehr bringen, die die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

(2) Der Einführer darf ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge erst in den Verkehr bringen, wenn er sichergestellt hat, dass

1.
der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren nach § 16 durchgeführt hat,

2.
der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat,

3.
das Sicherheitsbauteil für Aufzüge mit der CE-Kennzeichnung versehen ist und ihm die EU-Konformitätserklärung beigefügt ist,

4.
dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge die Betriebsanleitung nach Anhang I Nummer 6.1 der Richtlinie 2014/33/EU in deutscher Sprache beigefügt ist und

5.
der Hersteller die Pflichten nach § 8 Absatz 1 und 2 erfüllt hat.

(3) 1Hat der Einführer Grund zu der Annahme, dass ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, darf er dieses Sicherheitsbauteil für Aufzüge erst in den Verkehr bringen, wenn die Konformität hergestellt ist. 2Ist mit dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge ein Risiko verbunden, so informiert der Einführer den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden darüber.

(4) Solange sich ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge im Verantwortungsbereich des Einführers befindet, ist dieser dafür verantwortlich, dass die Lagerungs- und Transportbedingungen die Übereinstimmung des Sicherheitsbauteils für Aufzüge mit den wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/33/EU nicht beeinträchtigen.

(5) 1Wenn es der Einführer angesichts der Risiken, die mit einem von ihm auf dem Markt bereitgestellten Sicherheitsbauteil für Aufzüge verbunden sind, als angemessen betrachtet, nimmt er zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Endnutzer Stichproben, prüft diese und untersucht Beschwerden. 2Erforderlichenfalls führt er ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Sicherheitsbauteile für Aufzüge und der Rückrufe. 3Der Einführer hält die Händler und Montagebetriebe über diese Überwachungstätigkeiten auf dem Laufenden.

(6) 1Hat der Einführer Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in den Verkehr gebrachtes Sicherheitsbauteil für Aufzüge nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, ergreift er unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität herzustellen, oder er nimmt das Sicherheitsbauteil für Aufzüge zurück oder ruft es zurück. 2Sind mit dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge Risiken verbunden, so informiert der Einführer unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er das Sicherheitsbauteil für Aufzüge auf dem Markt bereitgestellt hat, insbesondere über die Risiken, die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.


§ 11 Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Einführers



(1) 1Der Einführer hat beim Inverkehrbringen seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke sowie seine Postanschrift auf dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge anzubringen. 2Falls dies aufgrund der Größe oder der Art des Sicherheitsbauteils für Aufzüge nicht möglich ist, müssen diese Kontaktdaten auf der Verpackung oder in den dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge beigefügten Unterlagen angegeben werden. 3Die Kontaktdaten sind in einer Sprache zu verfassen, die von den Endnutzern und den Marktüberwachungsbehörden leicht verstanden werden kann.

(2) Der Einführer hat ab dem Inverkehrbringen des Sicherheitsbauteils für Aufzüge für die Dauer von zehn Jahren eine Kopie der EU-Konformitätserklärung und gegebenenfalls der Zulassungen der Qualitätssicherungssysteme für die Marktüberwachungsbehörden bereitzuhalten und dafür zu sorgen, dass er auf deren Verlangen die technischen Unterlagen vorlegen kann.

(3) 1Der Einführer ist verpflichtet, der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen alle Informationen und Unterlagen auf Papier oder elektronisch zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität des Sicherheitsbauteils für Aufzüge mit den Anforderungen dieser Verordnung erforderlich sind. 2Die Informationen und Unterlagen müssen in deutscher Sprache oder in einer Sprache, die von der Marktüberwachungsbehörde leicht verstanden werden kann, abgefasst sein. 3Der Einführer arbeitet mit der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken zusammen, die mit den Sicherheitsbauteilen für Aufzüge verbunden sind, die er in den Verkehr gebracht hat.


§ 12 Pflichten des Händlers



(1) Der Händler muss die Anforderungen dieser Verordnung mit der gebührenden Sorgfalt berücksichtigen, wenn er ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge auf dem Markt bereitstellt.

(2) Bevor der Händler ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge auf dem Markt bereitstellt, hat er zu überprüfen, ob

1.
das Sicherheitsbauteil für Aufzüge mit der CE-Kennzeichnung versehen ist und ihm die EU-Konformitätserklärung beigefügt ist,

2.
dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge die Betriebsanleitung nach Anhang I Nummer 6.1 der Richtlinie 2014/33/EU in deutscher Sprache beigefügt ist und

3.
der Hersteller seine Pflichten nach § 8 Absatz 1 und 2 und der Einführer seine Pflichten nach § 11 Absatz 1 erfüllt hat.

(3) 1Hat der Händler Grund zu der Annahme, dass ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, darf er dieses Sicherheitsbauteil für Aufzüge erst auf dem Markt bereitstellen, wenn die Konformität hergestellt ist. 2Ist mit dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge ein Risiko verbunden, so informiert der Händler außerdem den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden darüber.

(4) Solange sich ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge im Verantwortungsbereich des Händlers befindet, ist dieser dafür verantwortlich, dass die Lagerungs- und Transportbedingungen die Übereinstimmung des Sicherheitsbauteils für Aufzüge mit den Anforderungen dieser Verordnung nicht beeinträchtigen.

(5) 1Hat der Händler Grund zu der Annahme, dass ein von ihm auf dem Markt bereitgestelltes Sicherheitsbauteil für Aufzüge nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, hat er sicherzustellen, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität herzustellen, oder dass das Sicherheitsbauteil für Aufzüge zurückgenommen oder zurückgerufen wird. 2Sind mit dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge Risiken verbunden, so informiert der Händler unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen er das Sicherheitsbauteil für Aufzüge auf dem Markt bereitgestellt hat, insbesondere über die Risiken, die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

(6) 1Der Händler ist verpflichtet, der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen alle Informationen und Unterlagen auf Papier oder elektronisch zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität des Sicherheitsbauteils für Aufzüge mit den Anforderungen dieser Verordnung erforderlich sind. 2Der Händler arbeitet mit der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken zusammen, die mit den Sicherheitsbauteilen für Aufzüge verbunden sind, die er auf dem Markt bereitgestellt hat.


§ 13 Einführer oder Händler als Hersteller



Auf einen Einführer oder Händler sind die §§ 7 und 8 entsprechend anzuwenden, wenn er

1.
ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke in den Verkehr bringt oder

2.
ein bereits in den Verkehr gebrachtes Sicherheitsbauteil für Aufzüge so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.


§ 14 Angabe der Wirtschaftsakteure



(1) Der Wirtschaftsakteur nennt den Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen die Wirtschaftsakteure,

1.
von denen er ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge bezogen hat und

2.
an die er ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge abgegeben hat.

(2) Der Wirtschaftsakteur muss die Angaben nach Absatz 1 für die Dauer von zehn Jahren nach dem Bezug des Sicherheitsbauteils für Aufzüge sowie nach der Abgabe des Sicherheitsbauteils für Aufzüge bereithalten.