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§ 12 - Aufzugsverordnung (12. ProdSV)

V. v. 06.04.2016 BGBl. I S. 605 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 20.04.2016; FNA: 8053-4-15-1 Sonstige Vorschriften
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§ 12 Pflichten des Händlers



(1) Der Händler muss die Anforderungen dieser Verordnung mit der gebührenden Sorgfalt berücksichtigen, wenn er ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge auf dem Markt bereitstellt.

(2) Bevor der Händler ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge auf dem Markt bereitstellt, hat er zu überprüfen, ob

1.
das Sicherheitsbauteil für Aufzüge mit der CE-Kennzeichnung versehen ist und ihm die EU-Konformitätserklärung beigefügt ist,

2.
dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge die Betriebsanleitung nach Anhang I Nummer 6.1 der Richtlinie 2014/33/EU in deutscher Sprache beigefügt ist und

3.
der Hersteller seine Pflichten nach § 8 Absatz 1 und 2 und der Einführer seine Pflichten nach § 11 Absatz 1 erfüllt hat.

(3) 1Hat der Händler Grund zu der Annahme, dass ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, darf er dieses Sicherheitsbauteil für Aufzüge erst auf dem Markt bereitstellen, wenn die Konformität hergestellt ist. 2Ist mit dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge ein Risiko verbunden, so informiert der Händler außerdem den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden darüber.

(4) Solange sich ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge im Verantwortungsbereich des Händlers befindet, ist dieser dafür verantwortlich, dass die Lagerungs- und Transportbedingungen die Übereinstimmung des Sicherheitsbauteils für Aufzüge mit den Anforderungen dieser Verordnung nicht beeinträchtigen.

(5) 1Hat der Händler Grund zu der Annahme, dass ein von ihm auf dem Markt bereitgestelltes Sicherheitsbauteil für Aufzüge nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, hat er sicherzustellen, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität herzustellen, oder dass das Sicherheitsbauteil für Aufzüge zurückgenommen oder zurückgerufen wird. 2Sind mit dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge Risiken verbunden, so informiert der Händler unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen er das Sicherheitsbauteil für Aufzüge auf dem Markt bereitgestellt hat, insbesondere über die Risiken, die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

(6) 1Der Händler ist verpflichtet, der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen alle Informationen und Unterlagen auf Papier oder elektronisch zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität des Sicherheitsbauteils für Aufzüge mit den Anforderungen dieser Verordnung erforderlich sind. 2Der Händler arbeitet mit der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken zusammen, die mit den Sicherheitsbauteilen für Aufzüge verbunden sind, die er auf dem Markt bereitgestellt hat.



 

Zitierungen von § 12 12. ProdSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 12. ProdSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 12. ProdSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 12. ProdSV Ordnungswidrigkeiten (vom 16.07.2021)
... jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Nummer 2, entgegen § 11 Absatz 3 Satz 1 oder § 12 Absatz 6 Satz 1 eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der ...