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§ 15 - Aufzugsverordnung (12. ProdSV)

V. v. 06.04.2016 BGBl. I S. 605 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 02.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 54
Geltung ab 20.04.2016; FNA: 8053-4-15-1 Sonstige Vorschriften
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§ 15 Konformitätsbewertungsverfahren für Aufzüge



(1) Für Aufzüge sind die Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 16 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang IV Teil B, den Anhängen V, VIII, X, XI oder Anhang XII der Richtlinie 2014/33/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 durchzuführen.

(2) 1Wenn die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a und b der Richtlinie 2014/33/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 genannten Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt werden, muss die für den Entwurf und die Herstellung des Aufzugs zuständige Person der für den Einbau und die Prüfungen des Aufzugs zuständigen Person alle Unterlagen und alle notwendigen Informationen zur Verfügung stellen, damit der Aufzug ordnungsgemäß und sicher eingebaut und ordnungsgemäß geprüft werden kann. 2Satz 1 ist nur anzuwenden, sofern die jeweils zuständigen Personen nicht identisch sind.

(3) Wird der Aufzug gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/33/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 nach einem Musteraufzug entworfen und hergestellt, sind alle zulässigen Abweichungen des Aufzugs von dem Musteraufzug in den technischen Unterlagen eindeutig unter Angabe der Höchst- und Mindestwerte zu dokumentieren.

(4) Es ist zulässig, die Ähnlichkeit der unterschiedlichen Ausführungen einer Baureihe hinsichtlich der Erfüllung der in Anhang I der Richtlinie 2014/33/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 festgelegten wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen rechnerisch oder anhand von Konstruktionszeichnungen oder durch Anwendung beider Methoden nachzuweisen.



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Frühere Fassungen von § 15 12. ProdSV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.05.2026Artikel 5 Verordnung zur Änderung produktsicherheitsrechtlicher Verordnungen
vom 02.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 54

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15 12. ProdSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 12. ProdSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 12. ProdSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 12. ProdSV Allgemeine Pflichten des Montagebetriebs (vom 30.05.2026)
... der Fassung vom 9. Oktober 2024 erstellt wurden und das Konformitätsbewertungsverfahren nach § 15 Absatz 1 durchgeführt wurde. Wurde mit dem Konformitätsbewertungsverfahren ...
§ 16b 12. ProdSV Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Aufzügen und Sicherheitsbauteilen für Aufzüge (vom 30.05.2026)
... aufgeführt sind und die den Konformitätsbewertungsverfahren nach den §§ 15 und 16 unterliegen, vorrangig bearbeiten. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Antrag ...
§ 16c 12. ProdSV Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist (vom 30.05.2026)
... Abweichend von den §§ 15 und 16 kann die zuständige Behörde auf Antrag eines Wirtschaftsakteurs genehmigen, dass ... oder ein bestimmtes Sicherheitsbauteil für Aufzüge ohne Durchführung der in den §§ 15 und 16 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung produktsicherheitsrechtlicher Verordnungen
V. v. 02.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 54
Artikel 5 ProdSÄndV Änderung der Aufzugsverordnung
... 3, § 8 Absatz 3, § 10 Absatz 2 Nummer 4 und Absatz 4, § 12 Absatz 2 Nummer 2, § 15 Absatz 1 und 2 Satz 1, Absatz 3 und 4 und § 16 wird jeweils die Angabe „Richtlinie 2014/33/EU" durch die Angabe ... aufgeführt sind und die den Konformitätsbewertungsverfahren nach den §§ 15 und 16 unterliegen, vorrangig bearbeiten. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Antrag vor oder ... die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist (1) Abweichend von den §§ 15 und 16 kann die zuständige Behörde auf Antrag eines Wirtschaftsakteurs genehmigen, dass ... oder ein bestimmtes Sicherheitsbauteil für Aufzüge ohne Durchführung der in den §§ 15 und 16 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer ...