§ 23 - Aufzugsverordnung (12. ProdSV)

V. v. 06.04.2016 BGBl. I S. 605 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 02.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 54
Geltung ab 20.04.2016; FNA: 8053-4-15-1 Sonstige Vorschriften
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§ 23 Übergangsvorschriften


§ 23 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Aufzüge, die die Anforderungen der Richtlinie 95/16/EG in der Fassung vom 25. Oktober 2012, die durch die Richtlinie 2014/33/EU aufgehoben worden ist, erfüllen und vor dem 20. April 2016 in den Verkehr gebracht wurden, dürfen in Betrieb genommen werden.

(2) Sicherheitsbauteile für Aufzüge, die die Anforderungen der Richtlinie 95/16/EG erfüllen und vor dem 20. April 2016 in den Verkehr gebracht wurden, dürfen auf dem Markt bereitgestellt werden.

(3) Bescheinigungen, die von notifizierten Stellen gemäß der Richtlinie 95/16/EG ausgestellt worden sind, und Beschlüsse, die von notifizierten Stellen gemäß der Richtlinie 95/16/EG gefasst worden sind, bleiben im Rahmen dieser Verordnung gültig.


Text in der Fassung des Artikels 5 Verordnung zur Änderung produktsicherheitsrechtlicher Verordnungen V. v. 2. März 2026 BGBl. 2026 I Nr. 54 m.W.v. 30. Mai 2026

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Frühere Fassungen von § 23 12. ProdSV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.05.2026Artikel 5 Verordnung zur Änderung produktsicherheitsrechtlicher Verordnungen
vom 02.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 54

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 23 12. ProdSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 12. ProdSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 12. ProdSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung produktsicherheitsrechtlicher Verordnungen
V. v. 02.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 54
Artikel 5 ProdSÄndV Änderung der Aufzugsverordnung
... oder nicht rechtzeitig anbringt." 10. § 22 wird gestrichen. 11. In § 23 Absatz 1 wird die Angabe „Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. ...


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