§ 16 Betrieb einer Vergleichswebsite für Zahlungskonten durch die Bundesanstalt
1Die Bundesanstalt betreibt eine Vergleichswebsite, die die in
§ 17 genannten Kriterien in der in
§ 18 vorgeschriebenen Art und Weise für den Verbraucher entgeltfrei vergleicht.
2Diese trägt die Bezeichnung „Vergleichswebsite nach dem
Zahlungskontengesetz".
Frühere Fassungen von § 16 ZKG
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenGesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen
G. v. 11.04.2016 BGBl. I S. 720, 2018 I S. 668; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 10.07.2018 BGBl. I S. 1102
Artikel 9 ZKRLUG Inkrafttreten (vom 14.07.2018) ... delegierten Rechtsakts im Bundesgesetzblatt bekannt. *) (1a) In Artikel 1 treten die §§ 16 bis 19 des Zahlungskontengesetzes am 14. Juli 2018 in Kraft. (2) In Artikel 1 treten ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze
G. v. 10.07.2018 BGBl. I S. 1102
Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 26 ZuFinG Änderung des Zahlungskontengesetzes ... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 16 bis 18 wie folgt gefasst: „§ 16 Betrieb einer Vergleichswebsite für ... werden die Angaben zu den §§ 16 bis 18 wie folgt gefasst: „ § 16 Betrieb einer Vergleichswebsite für Zahlungskonten durch die Bundesanstalt § ... (Bundesanstalt) nach § 47 Absatz 1 veröffentlicht worden ist." 3. § 16 wird wie folgt gefasst: „§ 16 Betrieb einer Vergleichswebsite für ... worden ist." 3. § 16 wird wie folgt gefasst: „ § 16 Betrieb einer Vergleichswebsite für Zahlungskonten durch die Bundesanstalt Die ... Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz zur Erfüllung der in den §§ 16 bis 18 genannten Vorgaben für die Vergleichswebsite nähere Bestimmungen zu erlassen ...
Zitate in aufgehobenen TitelnVergleichswebsitesverordnung (VglWebV)
V. v. 16.07.2018 BGBl. I S. 1182; aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 24.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 21
§ 1 VglWebV Begriffsbestimmungen ... Vergleichswebsite ist eine Website im Sinne des § 16 Absatz 1 des Zahlungskontengesetzes . (2) Akkreditierung ist die amtliche Bestätigung der Kompetenz und ... einer Vergleichswebsite ist, wer entgeltfrei auf seiner Website den Zahlungskontenvergleich nach § 16 Absatz 1 des Zahlungskontengesetzes durchführt und das Ergebnis des Zahlungskontenvergleichs dem Verbraucher ...
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