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Änderung § 16 ZKG vom 15.12.2023

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§ 16 ZKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2023 geltenden Fassung
§ 16 ZKG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 26 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16 Zertifizierung als Vergleichswebsite nach dem Zahlungskontengesetz, Berechtigung zur Führung dieser Bezeichnung sowie zur Verwendung des Zertifizierungssymbols


(Text neue Fassung)

§ 16 Betrieb einer Vergleichswebsite für Zahlungskonten durch die Bundesanstalt


vorherige Änderung

(1) Dem Betreiber einer Website, die die in § 17 genannten Kriterien in der in § 18 vorgeschriebenen Art und Weise für den Verbraucher entgeltfrei vergleicht (Vergleichswebsite), ist auf Antrag ein Zertifikat durch die akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen zu erteilen.

(2) Das Zertifikat nach Absatz 1 berechtigt den Betreiber der Website zur Führung der
Bezeichnung 'Vergleichswebsite nach dem Zahlungskontengesetz' sowie zur Verwendung des Zertifizierungssymbols.



1 Die Bundesanstalt betreibt eine Vergleichswebsite, die die in § 17 genannten Kriterien in der in § 18 vorgeschriebenen Art und Weise für den Verbraucher entgeltfrei vergleicht. 2 Diese trägt die Bezeichnung 'Vergleichswebsite nach dem Zahlungskontengesetz'.


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