(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 10 Satz 2 eine Entgeltaufstellung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- 2.
- entgegen § 14 Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 5 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt,
- 3.
- entgegen § 14 Absatz 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 4.
- entgegen § 15 Satz 1 die standardisierte Zahlungskontenterminologie nicht verwendet,
- 5.
- entgegen § 15 Satz 2 eine andere Bezeichnung verwendet,
- 6.
- entgegen
- a)
- § 17 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 3 Nummer 1 oder
- b)
- § 17 Absatz 2 Satz 2,
jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 5, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 7.
- entgegen § 20 Absatz 1 Satz 1 Kontenwechselhilfe nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,
- 8.
- entgegen § 21 Absatz 1 Satz 3 oder § 27 Absatz 2 ein Formular nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 9.
- entgegen § 22 den übertragenden Zahlungsdienstleister nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig auffordert,
- 10.
- entgegen § 23 Absatz 1 oder § 24 Absatz 1 eine Leistung nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,
- 11.
- entgegen § 23 Absatz 2 ein Zahlungsauthentifizierungsinstrument sperrt,
- 12.
- entgegen § 26 Absatz 3, 4 oder 5 ein Entgelt, eine Erstattung von Kosten oder eine Vertragsstrafe vereinbart,
- 13.
- entgegen § 29 Nummer 1 ein Verzeichnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 14.
- entgegen § 29 Nummer 2 einen Saldo nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig auszahlt und nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig überweist,
- 15.
- entgegen § 29 Nummer 3 das Zahlungskonto nicht oder nicht rechtzeitig schließt,
- 16.
- entgegen § 31 Absatz 2 Satz 1 den Abschluss eines Basiskontovertrags nicht oder nicht rechtzeitig anbietet,
- 17.
- entgegen § 32 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, den Abschluss eines Basiskontovertrags von einer dort genannten Voraussetzung oder Koppelung abhängig macht oder
- 18.
- entgegen § 38 Absatz 1 ein Basiskonto nicht führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 9 und 11 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro geahndet werden.
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G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354