§ 16 ZKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2023 geltenden Fassung | § 16 ZKG n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 26 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 16 Zertifizierung als Vergleichswebsite nach dem Zahlungskontengesetz, Berechtigung zur Führung dieser Bezeichnung sowie zur Verwendung des Zertifizierungssymbols | (Text neue Fassung)§ 16 Betrieb einer Vergleichswebsite für Zahlungskonten durch die Bundesanstalt |
(1) Dem Betreiber einer Website, die die in § 17 genannten Kriterien in der in § 18 vorgeschriebenen Art und Weise für den Verbraucher entgeltfrei vergleicht (Vergleichswebsite), ist auf Antrag ein Zertifikat durch die akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen zu erteilen. (2) Das Zertifikat nach Absatz 1 berechtigt den Betreiber der Website zur Führung der Bezeichnung 'Vergleichswebsite nach dem Zahlungskontengesetz' sowie zur Verwendung des Zertifizierungssymbols. | 1 Die Bundesanstalt betreibt eine Vergleichswebsite, die die in § 17 genannten Kriterien in der in § 18 vorgeschriebenen Art und Weise für den Verbraucher entgeltfrei vergleicht. 2 Diese trägt die Bezeichnung 'Vergleichswebsite nach dem Zahlungskontengesetz'. |