§
3 Satz 1 der
Schlichtungsstellenverfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. Juli 2002 (BGBl. I S. 2577), die zuletzt durch Artikel
184 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 4 wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- 2.
- In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.
- 3.
- Folgende Nummer 6 wird angefügt:
- „6.
- bei einer Streitigkeit über den Anspruch auf Abschluss eines Basiskontovertrags nach dem Zahlungskontengesetz
- a)
- ein Verwaltungsverfahren gemäß den §§ 48 bis 50 des Zahlungskontengesetzes zur Durchsetzung des Anspruchs anhängig ist oder
- b)
- in einem Verfahren nach Buchstabe a unanfechtbar über den Anspruch entschieden worden ist."
V. v. 05.09.2016 BGBl. I S. 2140; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272