Die
Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung vom
15. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3648), die zuletzt durch
Artikel 24 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 16c folgende Angabe eingefügt:
„§ 16d Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach dem Zahlungskontengesetz".
- 2.
- Nach § 16c wird folgender § 16d eingefügt:
„§ 16d Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach dem Zahlungskontengesetz
(1) Bei Zahlungsinstituten hat der Abschlussprüfer zu beurteilen, ob die von dem Zahlungsinstitut getroffenen internen Vorkehrungen den folgenden Anforderungen des
Zahlungskontengesetzes entsprechen:
- 1.
- den Informationspflichten gemäß den §§ 5 bis 15 des Zahlungskontengesetzes,
- 2.
- der Kontenwechselhilfe gemäß den §§ 20 bis 26 des Zahlungskontengesetzes,
- 3.
- der Erleichterung grenzüberschreitender Kontoeröffnungen gemäß den §§ 27 bis 29 des Zahlungskontengesetzes und
- 4.
- den institutsinternen Organisationspflichten gemäß § 46 Absatz 1 des Zahlungskontengesetzes.
(2) Der Abschlussprüfer hat darzustellen, welche Maßnahmen das Zahlungsinstitut ergriffen hat, um die in Absatz 1 genannten Anforderungen des
Zahlungskontengesetzes zu erfüllen.
(3) Sofern die Durchführung interner Vorkehrungen durch das Zahlungsinstitut vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen ausgelagert worden ist, hat der Abschlussprüfer hierüber zu berichten."
Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822