Artikel 6 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (ZKRLUG k.a.Abk.)

G. v. 11.04.2016 BGBl. I S. 720, 2018 I S. 668; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 10.07.2018 BGBl. I S. 1102
Geltung ab 18.06.2016, abweichend siehe Artikel 9
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Artikel 6 Änderung der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. Juni 2016 ZahlPrüfbV § 16d (neu)

Die Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung vom 15. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3648), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 16c folgende Angabe eingefügt:

§ 16d Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach dem Zahlungskontengesetz".

2.
Nach § 16c wird folgender § 16d eingefügt:

§ 16d Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach dem Zahlungskontengesetz

(1) Bei Zahlungsinstituten hat der Abschlussprüfer zu beurteilen, ob die von dem Zahlungsinstitut getroffenen internen Vorkehrungen den folgenden Anforderungen des Zahlungskontengesetzes entsprechen:

1.
den Informationspflichten gemäß den §§ 5 bis 15 des Zahlungskontengesetzes,

2.
der Kontenwechselhilfe gemäß den §§ 20 bis 26 des Zahlungskontengesetzes,

3.
der Erleichterung grenzüberschreitender Kontoeröffnungen gemäß den §§ 27 bis 29 des Zahlungskontengesetzes und

4.
den institutsinternen Organisationspflichten gemäß § 46 Absatz 1 des Zahlungskontengesetzes.

(2) Der Abschlussprüfer hat darzustellen, welche Maßnahmen das Zahlungsinstitut ergriffen hat, um die in Absatz 1 genannten Anforderungen des Zahlungskontengesetzes zu erfüllen.

(3) Sofern die Durchführung interner Vorkehrungen durch das Zahlungsinstitut vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen ausgelagert worden ist, hat der Abschlussprüfer hierüber zu berichten."

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Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 ZKRLUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZKRLUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822
Artikel 22 GwGEG 2017 Änderung weiterer Rechtsvorschriften
... vom 15. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3648), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 720 ) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 9 Absatz 2 Nummer 1 des ...


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