§ 1 Erstattungsfähige Aufwendungen
- 1.
- Renten aus eigener Versicherung,
- 2.
- Renten wegen Todes, einschließlich der Zuschläge bei Waisenrenten,
- 3.
- Zusatzleistungen nach den §§ 106 und 107 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
- 4.
- der Teil des Beitrags zur Krankenversicherung, den nach § 249a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Deutsche Rentenversicherung Bund zu tragen hat,
- 5.
- Rententeilbeträge aus Renten nach Artikel 2 des Renten-Überleitungsgesetzes,
- 6.
- (weggefallen)
- 7.
- Leistungen, die nach § 307b Abs. 4 bis 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und § 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes besitzgeschützt sind,
- 8.
- Leistungen zur Teilhabe.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitat in folgenden Normen2. AAÜG-Änderungsgesetz
G. v. 27.07.2001 BGBl. I S. 1939
Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG)
G. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 2797; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 33 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Zitate in ÄnderungsvorschriftenZweite Verordnung zur Änderung der AAÜG-Erstattungsverordnung
V. v. 03.11.2015 BGBl. I S. 1925
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12/a86.htm