§ 1 - AAÜG-Erstattungsverordnung (AAÜGErstV k.a.Abk.)

V. v. 29.05.1992 BGBl. I S. 999; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 15 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 826-30-2-1 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften
| |

§ 1 Erstattungsfähige Aufwendungen


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Aufwendungen im Sinne des § 15 Abs. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes sind

1.
Renten aus eigener Versicherung,

2.
Renten wegen Todes, einschließlich der Zuschläge bei Waisenrenten,

3.
Zusatzleistungen nach den §§ 106 und 107 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,

4.
der Teil des Beitrags zur Krankenversicherung, den nach § 249a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Deutsche Rentenversicherung Bund zu tragen hat,

5.
Rententeilbeträge aus Renten nach Artikel 2 des Renten-Überleitungsgesetzes,

6.
(weggefallen)

7.
Leistungen, die nach § 307b Abs. 4 bis 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und § 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes besitzgeschützt sind,

8.
Leistungen zur Teilhabe.

(2) Aufwendungen im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes sind die Zahlbeträge von Leistungen nach den §§ 9 und 11 dieses Gesetzes.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der AAÜG-Erstattungsverordnung V. v. 3. November 2015 BGBl. I S. 1925 m.W.v. 1. Januar 2016

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Frühere Fassungen von § 1 AAÜG-Erstattungsverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der AAÜG-Erstattungsverordnung
vom 03.11.2015 BGBl. I S. 1925

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 1 AAÜG-Erstattungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 AAÜGErstV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AAÜGErstV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

2. AAÜG-Änderungsgesetz
G. v. 27.07.2001 BGBl. I S. 1939
Artikel 8 2. AAÜG-ÄndG Änderung der AAÜG-Erstattungsverordnung
... Verordnung vom 28. Juli 1995 (BGBl. I S. 999), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 6 wird gestrichen. b) In Nummer 7 ...

Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG)
G. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 2797; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 33 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Artikel 38 PflegeVG Änderung der Verordnung über die Erstattung von Aufwendungen nach dem Gesetz zur Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets durch den Bund
... durch den Bund vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 999) wird wie folgt geändert: § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 werden nach der Angabe ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der AAÜG-Erstattungsverordnung
V. v. 03.11.2015 BGBl. I S. 1925
Artikel 1 2. AAÜGErstVÄndV Änderung der AAÜG-Erstattungsverordnung
... (BGBl. I S. 3242) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird die Angabe ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed