(1) Der Wahlvorstand gibt das Ergebnis der Wahl unverzüglich durch das Aushängen der Wahlniederschrift bekannt.
(2) Der Wahlvorstand benachrichtigt unverzüglich die als Vertrauensperson oder Stellvertreter Gewählten und den Disziplinarvorgesetzten. Soweit die Gewählten nicht binnen dreier Werktage die Ablehnung schriftlich erklären, gilt die Wahl als angenommen.
V. v. 22.08.2012 BGBl. I S. 1805