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§ 17 - Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz (SBGWV)

V. v. 18.03.1997 BGBl. I S. 558; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 31.05.2017 BGBl. I S. 1506
Geltung ab 26.03.1997; FNA: 51-3-4 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 17 Leitung der Wahl



(1) Der aus fünf Soldaten bestehende zentrale Wahlvorstand leitet die Wahl. Die Durchführung der Wahl in den einzelnen Bereichen übernehmen dezentrale Wahlvorstände im Auftrag und nach den Weisungen des zentralen Wahlvorstandes.

(2) Nach Weisung des zentralen Wahlvorstandes haben die dezentralen Wahlvorstände insbesondere Auskünfte über die Maßnahmen zu geben, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl veranlasst worden sind.

(3) Der zentrale Wahlvorstand und die dezentralen Wahlvorstände geben die Namen ihrer Mitglieder und gegebenenfalls der Ersatzmitglieder unverzüglich nach ihrer Bestellung bis auf die Ebene der Einheiten und vergleichbaren Dienststellen bekannt. Die Bekanntgabe erfolgt durch Aushang in den Dienststellen und Einheiten; der Aushang muss bis zum Abschluss der Stimmabgabe zugänglich sein. Eine zusätzliche Veröffentlichung in einem internen elektronischen Informationssystem der Bundeswehr ist zulässig.



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Frühere Fassungen von § 17 SBGWV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.08.2012Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz
vom 22.08.2012 BGBl. I S. 1805

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 17 SBGWV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 SBGWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SBGWV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz
V. v. 22.08.2012 BGBl. I S. 1805
Artikel 1 1. SBGWVÄndV Änderung der Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz
... die vorgedruckten Erklärungen und die Wahlniederschrift." 16. § 17 wird wie folgt gefasst: „§ 17 Leitung der Wahl (1) Der aus ... 16. § 17 wird wie folgt gefasst: „§ 17 Leitung der Wahl (1) Der aus fünf Soldaten bestehende zentrale Wahlvorstand ...