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Änderung § 17 SBGWV vom 31.08.2012

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§ 17 SBGWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.08.2012 geltenden Fassung
§ 17 SBGWV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.08.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.08.2012 BGBl. I S. 1805

(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Leitung der Wahl


(Text alte Fassung)

Der zentrale Wahlvorstand leitet die Wahl. Die Durchführung der Wahl in den einzelnen Bereichen übernehmen die dezentralen Wahlvorstände im Auftrag und nach den Richtlinien des zentralen Wahlvorstandes, soweit solche gebildet sind.

(Text neue Fassung)

(1) Der aus fünf Soldaten bestehende zentrale Wahlvorstand leitet die Wahl. Die Durchführung der Wahl in den einzelnen Bereichen übernehmen dezentrale Wahlvorstände im Auftrag und nach den Weisungen des zentralen Wahlvorstandes.

(2) Nach Weisung des zentralen Wahlvorstandes haben die dezentralen Wahlvorstände insbesondere Auskünfte über die Maßnahmen zu geben, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl veranlasst worden
sind.

(3) Der zentrale Wahlvorstand und die dezentralen Wahlvorstände geben die Namen ihrer Mitglieder und gegebenenfalls der Ersatzmitglieder unverzüglich nach ihrer Bestellung bis auf die Ebene der Einheiten und vergleichbaren Dienststellen bekannt. Die Bekanntgabe erfolgt durch Aushang in den Dienststellen und Einheiten; der Aushang muss bis zum Abschluss der Stimmabgabe zugänglich sein. Eine zusätzliche Veröffentlichung in einem internen elektronischen Informationssystem der Bundeswehr ist zulässig.